BPatG zu Sparkassenrot: Bekannte Signal­farbe soll keine Marke mehr sein

03.07.2015

Das Bundespatentgericht hat am Freitag entschieden, dass das typische Sparkassenrot in Zeiten eines grenzübergreifenden Bankverkehrs als Marke keinen Bestand mehr haben soll. Eine BGH-Entscheidung zur Sache steht noch aus.

Die international tätige, spanische Santander-Bank hat vor dem Bundespatentgericht (BPatG) die Löschung des Sparkassenrots (Farbton HKS 13) als Marke begehrt - und am Freitag Recht bekommen.

In dem heute entschiedenen Streit klagte hingegen Santander auf die Löschung der für die Sparkasse eingetragenen Farbmarke. Mit Erfolg. Wie Die Welt berichtet, hat das in München ansässige BPatG die Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ausdrücklich zugelassen, da es sich um einen Fall von grundlegender Bedeutung handelt. Außerdem sei man sich dort bewusst, dass man von der bisherigen Rechtssprechung des BGH abweiche. Die Sparkassen hätten sofort angekündigt, in die nächste Instanz zu gehen. Beim Bundestpatentgericht war am Freitagnachmittag leider niemand zu erreichen, es dürfte sich aber wohl um einen Fall der Beschwerdemöglichkeit nach § 83 Markengesetz handeln*.

2007 hatten die Sparkassen sich ihr Rot als Marke beim Deutschen Patentamt schützen lassen. Sie verwenden das Signalrot seit 1972. Seit den Achtziger Jahren benutzt die Santander-Bank weltweit fast den gleichen Rotton (HKS 14).

Zwischen Santander und der Sparkasse läuft zudem noch ein weiteres Verfahren, über welches der BGH im September entscheiden wird. Darin will die Sparkasse den Spaniern die Nutzung des markanten Rots verbieten lassen (Az. I ZR 78/14).

dpa/ms/LTO-Redaktion

* Anm. d. Red.: Der Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit nach § 83 MarkenG wurde wenige Minuten nach Erscheinen des Beitrags ergänzt.

Zitiervorschlag

BPatG zu Sparkassenrot: . In: Legal Tribune Online, 03.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16091 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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