Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Wortmarke "Black Friday" zu Unrecht vollständig gelöscht: Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass ein Freihaltebedürfnis nur für bestimmte Bereiche bestehe.
Diese Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG) hatte sich schon bei der mündlichen Verhandlung im September 2019 angedeutet (Az. 30 W (pat) 26/18). Die Münchner Richter hatten zu klären, ob die Markeninhaberin Super Union Holdings von den Händlern Lizenzgebühren für die Verwendung des Begriffs in deren Werbung fordern darf. Damals hatte der Senatsvorsitzende Franz Hacker die vorläufige Einschätzung geäußert, dass die Wortmarke "Black Friday" weitgehend Bestand haben dürfte.
So entschied das BPatG nun auch. Denn bei der Anmeldung 2013 habe der durchschnittliche deutsche Verbraucher den Begriff vielleicht mit dem Börsencrash 1929 verbunden, ihn aber nicht - wie die Amerikaner - auch "als Schlagwort für einen Rabatt-Aktionstag" verstanden, so die Richter damals genau wie in der nun bekannt gewordenen Entscheidung. Es habe 2013 kaum Presseberichte über den Black Friday gegeben, kaum Schnäppchenwerbung unter diesem Namen, kaum Google-Suchanfragen und auch keinen Protest des Handels auf den Eintrag der Wortmarke beim Patentamt.
Anders schätzte das Gericht die Situation indes bei Rabattaktionen für Elektro- und Elektronikwaren am Black Friday ein: Die habe es sehr wohl schon 2013 gegeben. Ebenso seien Werbedienstleister wie das Internetportal Black-Friday.de bereits am Markt gewesen. Für diese Bereiche ist die Marke zu Unrecht geschützt worden, entschied das BPatG nun. Das Gericht sieht hierfür ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz (MarkenG), wonach Marken unter anderem dann von der Eintragung ausgeschlossen sind, wenn sie nur aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sich auf den Zeitpunkt beziehen, an dem die Dienstleistungen erbracht werden.
Trotzdem nur ein vorläufiger Schlussstrich
Das BPatG zieht mit seiner Entscheidung nur einen vorläufigen Schlussstrich unter den jahrelangen Streit um "Black Friday". Zunächst hatte rund ein Dutzend Unternehmen, darunter der Zahlungsdienstleister Paypal und der Sportschuhhersteller Puma, beim Deutschen Patent- und Markenamt erfolgreich die Löschung des Eintrags "Black Friday" als geschützte Wortmarke beantragt. Dagegen hatte Super Union Beschwerde eingelegt, vertreten von der Kanzlei Hogertz Rechtsanwälte aus Berlin. Auch jetzt können die Beteiligten innerhalb eines Monats Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) einlegen. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung ist die Marke vollumfänglich geschützt. Ob eine der Parteien den Schritt zum BGH gehen wird, war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags noch nicht bekannt.
Klar ist jedoch inzwischen schon, dass der Streit um "Black Friday" an anderer Stelle fortgeführt wird: Im April dieses Jahres verhandelt das Landgericht (LG) Düsseldorf im Hauptsacheverfahren über die Frage, ob Markeninhaberin Super Union das Portal Black-Friday.de zu Unrecht wegen Markenrechtsverletzungen abgemahnt hat. Im Eilverfahren entschied das LG gegen die Markeninhaberin (Beschl. v. 30.10.2017, Az.: 2a O 262/17).
Der Betreiber des Internetportals hat außerdem nach eigenen Angaben im November 2019 beim LG Berlin Klage auf Löschung der Marke wegen Verfalls aufgrund von Nichtbenutzung eingereicht. Nach § 49 Abs. 1 MarkenG muss eine Marke nach ihrer Eintragung für jede einzelne geschützte Ware oder Dienstleistung ernsthaft benutzt werden. Andernfalls können auf Antrag die Einträge für die nicht benutzten Waren und Dienstleistungen gelöscht werden.
ah/LTO-Redaktion
Bundespatentgericht zum "Black Friday": . In: Legal Tribune Online, 27.02.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40513 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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