EuG erklärt Markeneintragung für nichtig: Kein Schutz für Chi­quita-Logo

13.11.2024

Das Chiquita-Logo ist besonders auf Bananen überaus bekannt. Trotzdem hat das blaue Oval mit gelbem Rand zu wenig Unterscheidungskraft, um als Unionsmarke eingetragen zu werden, so das EuG.

Die Markeneintragung des Logos von Chiquita, ein blaues Oval mit gelbem Streifen, ist nichtig. Das hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschieden (Urt. v. 13.11.2024, Rs. T‑426/23).

Chiquita ist in Europa vor allem bekannt durch Bananen, wohl jeder hat das blau-gelbe Logo schon einmal gesehen. Das Unternehmen mit Sitz in Florida hatte beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Eintragung dieses Logos - ohne den Schriftzug "Chiquita" und ohne die Abbildung einer Frau mit einem Obstkorb als Hut - als Unionsmarke erwirkt. Ein französisches Unternehmen beantrage daraufhin die Nichtigkeitserklärung, da dem Logo die Unterscheidungskraft fehle.

Drei Jahre nach dem Antrag erklärte das EUIPO die Eintragung dann für nichtig. Allerdings beschränkte sich das Amt insoweit auf frische Früchte, einschließlich Bananen. Denn für diese Waren habe die Marke keine Unterscheidungskraft. Chiquita hätte diesbezüglich auch nichts anderes nachweisen können, so das EUIPO.

Die Klage von Chiquita beim EuG blieb nun ohne Erfolg, die Nichtigkeit der Marke für frische Früchte wurde bestätigt. Weder die simple ovale Form noch das blau-gelbe Farbschema verleihe der Marke hinreichende Unterscheidungskraft, so das EuG. Insbesondere sei die Form eine "einfache geometrische Figur" ohne leicht und unmittelbar einprägsame Merkmale. Im Bananensektor sei diese Form zudem als Etikett üblich, da diese auf gebogenen Früchten leicht anzubringen seien. Auch aus dem Farbschema ergebe sich nichts anderes, denn Früchte würden häufig mit kombinierten Primärfarben beworben, so das EuG.

Der Nachweis, dass die Marke, so wie sie eingetragen war, im gesamten EU-Gebiet durch Benutzung zwischenzeitlich Unterscheidungskraft erlangt hat, gelang Chiquita auch beim EuG nicht. Denn es wurde offenbar nur Beweismaterial zu vier Mitgliedstaaten vorgelegt und nahezu durchgehend sei das Logo zusätzlich mit dem "Chiquita"-Schriftzug versehen, so das EuG abschließend.

jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuG erklärt Markeneintragung für nichtig: . In: Legal Tribune Online, 13.11.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55854 (abgerufen am: 14.11.2024 )

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