OLG Karlsruhe zur Warenwerbung: Frisch gezapfter O-Saft muss ein­deutig aus­ge­p­reist werden

11.07.2024

Wenn ein Supermarkt Orangensaft zum Selbstabzapfen bewirbt, muss dabei der Preis pro Liter oder Milliliter angegeben sein. Das hat das OLG Karlsruhe nun klargestellt. Kunden müssten Preise transparent vergleichen können.

 

 

Eine Saftpresse, frische Orangen und die Möglichkeit, den Saft selbst abzufüllen: Das gibt es als Service immer häufiger in Supermärkten. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat nun entschieden, dass die Werbung für diesen frisch gepressten Genuss klar sein muss, das heißt konkret: Der Preis pro Liter oder Milliliter muss angegeben werden. Das Abfüllen in Flaschen verschiedener Größen sei für die Kunden zu intransparent (Urt. v. 09.07.2024, Az. 14 Ukl 1/23).

In dem Supermarkt, um den es in diesem Fall geht, konnten Kunden den frisch gepressten Orangensaft selbst in Flaschen unterschiedlicher Größen (S, L und XL) abfüllen. Auf den Flaschen befanden allerdings keinerlei Angaben zur Füllmenge. Die Kasse verließ man nach Wahl der Flaschengröße, ohne Rücksicht auf den wahren Inhalt. Ob die Flasche bis zum Rand gefüllt war oder halb leer – der Preis blieb derselbe. Die Folge: Ein Preisvergleich mit anderen Säften war nicht möglich.

Vergleich mit anderen Säften so nicht möglich

Geklagt hatte in diesem Fall der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Er hatte die Regionalgesellschaft, zu der der Supermarkt gehört, auf Unterlassung der Werbung für den frisch gepressten Orangensaft verklagt. Die im Supermarkt ausgehängte Werbung hat nach Ansicht des Dachverbands gegen die sogenannte Preisangabenverordnung verstoßen und sei aus diesem Grund wettbewerbswidrig. Dieser Ansicht ist das OLG nun gefolgt.

Die Vermarktung von frisch gepresstem Orangensaft ohne klare Angabe des Grundpreises verstoße gegen die Preisangabenverordnung, so das OLG. Die fehlende Füllmengenangabe auf den Flaschen erschwere es Verbrauchern, sowohl die Preise verschiedener Flaschengrößen als auch den frisch gepressten Orangensaft mit anderen abgefüllten Säften im Sortiment zu vergleichen, erklärte das Gericht. Der Senat stellte klar, dass diese Praxis gegen das Gebot der Preisklarheit verstoße, wodurch zugleich ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vorliege.

Das Urteil könnte saftige Folgen haben, denn es betrifft nicht nur die Supermarkt-Services an der Obstpresse, sondern auch andere Geschäftsmodelle mit Frischware, die nicht eindeutig ausgepreist wird. Daher hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

xp/LTO-Redaktion

 

 

Zitiervorschlag

OLG Karlsruhe zur Warenwerbung: . In: Legal Tribune Online, 11.07.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54981 (abgerufen am: 23.07.2024 )

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