Drogeriemarktkette unterliegt vorm BGH: Des­in­fek­ti­ons­mittel ist nicht "haut­f­reund­lich"

10.10.2024

Bei der Werbung für Desinfektionsmittel gelten strenge Regeln. Die Drogeriemarktkette "dm" hat mit der Bezeichnung "hautfreundlich" dagegen verstoßen, entschied der BGH. Solche Begriffe seien irreführend und verharmlosten etwaige Risiken.

Während der Corona-Pandemie waren Desinfektionsmittel unverzichtbare Begleiter im Kampf gegen das Virus. Doch bei der Werbung für diese Produkte sind besondere Regeln zu beachten. Die Drogeriemarktkette "dm" hat mit der Bezeichnung eines Desinfektionsmittels als "hautfreundlich" gegen diese Vorschriften verstoßen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Solche Angaben seien nicht zulässig, da sie potenzielle Risiken verharmlosen könnten (Urt. v. 10.10.2024, Az. I ZR 108/22). 

Damit gab der BGH der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Recht, die einen Unterlassungsanspruch gegen die dm geltend machte.

Im Mittelpunkt des Streits zwischen dm und der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs stand das Desinfektionsmittel "BioLYTHE". Die Kette warb mit Bezeichnungen wie "Ökologisches Universal-Breitband Desinfektionsmittel", "Haut-, Hände- und Oberflächendesinfektion", "wirksam gegen SARS-Corona" sowie "Hautfreundlich - Bio - ohne Alkohol". Mit Blick auf die Biozidverordnung seien derart positive Bezeichnungen allerdings wettbewerbswidrig, so jedenfalls die Wettbewerbszentrale.

Das Karlsruher Landgericht (LG) hatte dm untersagt, mit Begriffen wie "ökologisch", "bio" und "hautfreundlich" zu werben. Im Anschluss kassierte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe die Entscheidung bezüglich der Angabe "hautfreundlich" wiederum ein, was schließlich dazu führte, dass der Fall beim BGH landete. Dieser stellte mit seiner Entscheidung das ursprüngliche Urteil des Landgerichts wieder her.

EuGH-Entscheidung ausschlaggebend

Der BGH hatte sich zuvor im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gewandt, um Klarheit über die Auslegung der Biozidverordnung zu erhalten. Der EuGH entschied, dass die Verwendung des Begriffs "hautfreundlich" in der Werbung für Biozidprodukte irreführend sei. Diese Bezeichnung suggeriert nach Ansicht des EuGH, dass das Produkt vorteilhaft sei für die Haut, wodurch mögliche Risiken verharmlost würden.

Anhand dieses vorgegebenen Prüfungsmaßstabes folgte der BGH der Auffassung des EuGH, dass die Werbung für ein Desinfektionsmittel mit dem Begriff "hautfreundlich" gegen die Biozidverordnung verstößt.

xp/LTO-Redaktion

Mit Material von dpa

Zitiervorschlag

Drogeriemarktkette unterliegt vorm BGH: . In: Legal Tribune Online, 10.10.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55598 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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