Wer darf mit dem Schloss Neuschwanstein werben? Um die Markenrechte am berühmten Schloss Neuschwanstein wird seit Jahren gestritten. Vor dem EuG verlor Bayern nun.
Im Markenstreit um das Schloss Neuschwanstein hat der Freistaat Bayern eine Niederlage vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) erlitten. Die Richter in Luxemburg wiesen die bayerische Klage gegen eine Entscheidung des Amts der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) ab (Urt. v. 16.10.2024, Rs. T-506/23).
Das EUIPO hatte 2019 die Unionsmarke "Neuschwanstein" zugunsten des deutschen Bundesverbands Souvenir Geschenke Ehrenpreise e.V. eingetragen. Diese Registrierung galt unter anderem für Schmuck, Souvenirartikel, Haushaltswaren und Kleidung.
Der Freistaat Bayern wollte diese Marke daraufhin zunächst beim EUIPO für nichtig erklären lassen: Man habe ältere Rechte nach deutschen Gesetzen, nämlich an der Geschäftsbezeichnung "Neuschwanstein" etwa für den Betrieb von Museen und den Verkauf von Waren in Museumsshops. Die bayerische Argumentation konkret: der Freistaat betreibe schon seit 1886 ein entsprechendes Museum. Das Amt wies den Antrag jedoch ab. Bayern habe nicht nachgewiesen, dass es die Marke auch außerhalb vom örtlichen Geschäftsverkehr nutze. Ebenfalls sei nicht nachgewiesen worden, dass Bayern die entsprechenden Rechte nach deutschem Recht erworben habe.
Dies bestätigte die Siebte Kammer des EuG nun weitgehend. Der Streit zwischen dem Freistaat und dem Verband schwelt indes seit Jahren. 2018 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) schon einmal über die Marke Neuschwanstein. Damals gewann der Freistaat und durfte damit weiterhin Lizenzgebühren für bestimmte Souvenirs wie Brettspiele oder Porzellantassen verlangen.
ls/jb/LTO-Redaktion
Mit Materialien der dpa
EuG zum Markenrecht: . In: Legal Tribune Online, 16.10.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55641 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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