Das Bundespatentgericht sieht gute Chancen dafür, dass die Wortmarke "Black Friday" Bestand haben kann – wenn auch nicht uneingeschränkt. Der Markeninhaber hatte gegen die Löschung durch das Patentamt geklagt.
Als Schnäppchentag ist der "Black Friday" den meisten Deutschen ein Begriff. Online-Plattformen und Einzelhändler vor Ort werben am "Black Friday" Ende November mit hohen Rabatten und machen Milliarden-Umsatz. Das Bundespatentgericht in München verhandelte am Donnerstag darüber, ob ein Unternehmen in Hongkong von den Händlern Lizenzgebühren für die Verwendung des Begriffs in ihrer Werbung fordern darf - und sieht dafür gute Argumente.
Schon die ersten Aussagen des Senatsvorsitzenden Franz Hacker sorgten für einen Zwischenfall: Einer der Unternehmer, die die Löschung der Marke beantragt hatten, verstand die Erklärungen des Richters offenbar als Hiobsbotschaft und brach zusammen. Ein Notarzt behandelte ihn, er kam wieder auf die Beine, dann wurde der Prozess fortgesetzt. Der Mann sei "zu früh zusammengebrochen", sagte der Richter, denn gerade für sein Unternehmen sehe das Gericht gute Chancen in diesem Rechtsstreit.
Auf der einen Seite stehen der Zahlungsdienstleister Paypal, der Sportschuhhersteller Puma und ein Dutzend weiterer Unternehmen. Sie hatten beim Deutschen Patentamt die Löschung des Eintrags "Black Friday" als geschützte Wortmarke beantragt - mit Erfolg. Gegen die Löschung hat nun die Hongkonger Firma Super Union beschwerde eingelegt*.
Wortmarke könnte weitgehend Bestand haben
Nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts könnte die Wortmarke "Black Friday" weitgehend Bestand haben. Bei der Anmeldung 2013 habe der durchschnittliche deutsche Verbraucher den Begriff vielleicht mit dem Börsencrash 1929 verbunden, ihn aber nicht - wie die Amerikaner - auch "als Schlagwort für einen Rabatt-Aktionstag" verstanden. Es habe 2013 kaum Presseberichte über den Black Friday gegeben, kaum Schnäppchenwerbung unter diesem Namen, kaum Google-Suchanfragen und auch keinen Protest des Handels auf den Eintrag der Wortmarke beim Patentamt.
Anders sehe es bei Online-Aktionen für Elektro- und Elektronikwaren am Black Friday aus. Die habe es 2013 schon gegeben, "da erscheint uns ein zukünftiges Freihaltebedürfnis für den Handel mit diesen Waren nicht ausgeschlossen". Die freie Verwendung müsste sich auch auf stationäre Elektronikhändler erstrecken, sagte der Richter. Auch für Werbedienstleister wie das Internetportal Black-Friday.de, das schon vor der Anmeldung der Wortmarke auf dem Markt war, lasse sich ein Freihaltebedürfnis begründen.
"Unter dem Strich eine sehr weitgehende Aufhebung des Amtsbeschlusses", die Marke vollständig zu löschen, "aber kein voller Durchmarsch" - so fasste der Vorsitzende seine bisherige Einschätzung zusammen.
Hacker sagte, das Verfahren sei ungewöhnlich umfangreich, schon das Verfahren beim Patentamt habe 15 Leitzordner gefüllt. Wann das Urteil gefällt wird, ist noch offen. Nach der Entscheidung steht den Parteien noch der Weg zum Bundesgerichtshof offen.
dpa/ah/LTO-Redaktion
*Gegen die Löschung wurde Beschwerde eingelegt, nicht geklagt. Korrigiert am 27.09.19, 16:08 Uhr
Bundespatentgericht verhandelt über Löschung: . In: Legal Tribune Online, 27.09.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37883 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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