Wer lediglich Fahrzeuge bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h nutzt, darf nicht per se wie ein Kraftfahrer behandelt werden. Die Straßenverkehrsbehörde habe daher ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt, als sie einem Inhaber der Klassen M, L und S auftrug, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen - und hiervon die Fahrerlaubnis abhängig machte.
Fordert die Straßenverkehrsbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Fahrtauglichkeit nicht rechtmäßig an, darf sie den Führerschein nicht entziehen, wenn dieses nicht vorgelegt wird. Die Behörde dürfe dann nicht den Schluss ziehen, der Betroffene sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, so das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt. Die Behörde verletzte ihre Ermessenspflicht, wenn sie den Inhaber einer Fahrerlaubnis lediglich für Leichtkrafträder und landwirtschaftliche Fahrzeuge (Klassen M, L und S) so behandelt wie einen Kraftfahrer der Klasse B (Beschl. v. 18.12.2012, Az. 1 L 986/12).
Nach einem Unfall mit Fahrerflucht mit einem Elektrofahrzeug mit Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h wurde der Betroffene zu einer Geldstrafe verurteilt und mit zwölf Punkten im Verkehrszentralregister registriert. Die Straßenverkehrsbehörde forderte zusätzlich das besagte Gutachten. Nachdem der Mann dieser Aufforderung nicht nachkam, entzog sie ihm die Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung und ordnete sofortigen Vollzug an.
Das VG hat nun im Eilverfahren entschieden, dass die Behörde die Besonderheiten des Einzelfalles hätte beachten müssen als sie das Gutachten anordnete. Ein entscheidender Unterschied zum Regelfall des Kraftfahrers sei, dass der Mann nur Fahrzeuge mit deutlich reduzierter Geschwindigkeit fahren dürfe. Zudem nutze er ausschließlich einen örtlich eingeschränkten Bereich. Es müsse auch Berücksichtigung finden, dass er im Wege des Strafbefehls nachdrücklich im Hinblick auf seine Pflichten als Verkehrsteilnehmer ermahnt worden sei.
una/LTO-Redaktion
VG Neustadt zur Anordnung des "Idiotentests": . In: Legal Tribune Online, 10.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7934 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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