Die Leipziger Richter sind streng mit Cannabis-Konsumenten, die dazu noch Alkohol trinken. An der Fahreignung mangele es ihnen auch dann, wenn sie gar nicht unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hätten.
Die Fahrerlaubnisbehörde durfte einem Haschisch-Konsumenten, der dazu noch gelegentlich Alkohol trinkt, die Fahrerlaubnis entziehen und von ihm ein medizinisch-psychologisches Gutachten über den beendeten Cannabiskonsum verlangen. Die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens hänge nicht davon ab, ob der Betroffene zwischen Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr trenne, so das am Donnerstag ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) (v. 14.11.2013, Az. 3 C 32.12).
Damit legten die Richter die einschlägige Regelbewertung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) anders aus, als die Kollegen des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in der Vorinstanz. Nach der Regelbewertung führt die gelegentliche Einnahme von Cannabis allein nicht zum Verlust der Fahreignung, sofern Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr getrennt werden und es keinen zusätzlichen Gebrauch von Alkohol gibt. Trinkt der Betroffene jedoch auch, so entfällt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen - und zwar auch dann, wenn er im Straßenverkehr stets nüchtern ist.
Vorinstanz legte Vorschrift restriktiv aus
Der VGH als Berufungsinstanz legte diese Bestimmung noch einschränkend aus. Ein Entzug der Fahrerlaubnis sei auch bei Mischkonsumenten nur dann verhältnismäßig, wenn diese ein Trennungsvermögen von Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr vermissen ließen. Dafür müssten ausreichende Anhaltspunkte vorliegen. Dass sich jemand weigere, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seinem beendeten Cannabiskonsum vorzulegen, könne eine solche Annahme nicht begründen, so die Münchener.
Nach Ansicht des BVerwG ist dem Kläger die Fahrerlaubnis aber rechtmäßig entzogen worden. Der Mischkonsument müsse nicht erst berauscht am Steuer sitzen. Vielmehr habe der Gesetzgeber sich entschieden, der aus der kombinierten Rauschwirkung von Alkohol und Cannabis resultierenden, stärkeren Beeinträchtigung pauschal Rechnung zu tragen. Eine solche Entscheidung habe er treffen dürfen, und zwar selbst dann, wenn von einem Mischkonsumenten tatsächlich keine höhere Verkehrsgefahr ausgehe als von einem reinen, gelegentlichen Cannabiskonsumenten.
una/LTO-Redaktion
BVerwG zu Mischkonsum von Cannabis und Alkohol: . In: Legal Tribune Online, 14.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10051 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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