AG Aschersleben zur "nicht geringen Menge" Cannabis: "Dem BGH kann nicht gefolgt werden"

von Hasso Suliak

05.11.2024

Das AG Aschersleben sieht den Grenzwert der "nicht geringen Menge" für den berauschenden Cannabis-Wirkstoff THC auf Grundlage des neuen Cannabisgesetzes bei 37,5 Gramm. Das Besondere: Das sind 30 Gramm mehr, als der BGH erlaubt.

Ein kleines Amtsgericht (AG) im sachsen-anhaltinischen Aschersleben probt in Sachen Cannabis den Aufstand gegen den Bundesgerichtshof (BGH). Deutschlands höchstes Strafgericht hatte im April zum Erstaunen vieler Experten und Politiker der Ampel erstmals nach der Cannabis-Teillegalisierung die "nicht geringe Menge" THC definiert. Der 1. Strafsenat des BGH hatte dabei keinen Anlass gesehen, seine seit 1984 geltende Rechtsprechung zu ändern und an die seit 1. April nunmehr geltende liberalere Rechtslage, die das Risiko der Droge Cannabis deutlich milder als zuvor einschätzt, anzupassen.

Vielmehr entschied der Senat, dass der Grenzwert – wie vor der Teillegalisierung – unverändert streng zu bemessen sei. Er müsse weiterhin bei 7,5 Gramm des Cannabis-Wirkstoffs THC liegen. Dieser Auffassung folgten vier weitere Strafsenate des BGH. Drogenpolitiker der Ampel, aber auch Betäubungsmittelrechtler warfen dem BGH daraufhin vor, sich damit in Widerspruch mit der Intention des Gesetzgebers zu begeben. Dieser hatte in der Gesetzesbegründung zum Cannabis-Konsumgesetz (BT-Drs. 20/8704) unmissverständlich versprochen: Der konkrete Wert einer "nicht geringen Menge" werde von der Rechtsprechung "aufgrund der geänderten Risikobewertung" zu entwickeln sein. Weiter heißt es dort: "Im Lichte der legalisierten Mengen wird man an der bisherigen Definition der nicht geringen Menge nicht mehr festhalten können und der Grenzwert wird deutlich höher liegen müssen als in der Vergangenheit."

Dass der BGH gleichwohl beim Grenzwert von 7,5 Gramm blieb, verärgerte die zuständige Berichterstatterin der SPD-Bundestagsfraktion, Carmen Wegge, massiv. Sie schrieb auf X, vormals Twitter: "Aufgrund dieses Beschlusses werden wir als Gesetzgeber noch einmal darüber reden müssen, ob wir die geringe Menge definieren müssen. Die Gesetzesbegründung so zu ignorieren, entspricht nicht meinem Verständnis von einem respektvollen Miteinander der Gewalten in diesem Land."

"Beachtung der Gesetzesbegründung folgt aus Gewaltenteilung"

Das AG Aschersleben teilt nun in einem aktuellen Urteil die Rechtsauffassung Wegges (Urt. v. 24.09.2024, Az.2 Ds 69-24). Zwar verurteilte es einen Mann wegen unerlaubten Besitzes von mehr als 60 Gramm Cannabis zu 300 Euro Geldstrafe, stellte sich aber in der Begründung offen gegen die Rechtsprechung des BGH: "In Abweichung von der Rechtsprechung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. April 2024 kann die nicht geringe Menge nicht auf 7,5 g reinen THCs festgesetzt werden. Sie ist abweichend – aber unter Zugrundelegung der bereits entwickelten Maßstäbe – auf 37,5 g reines THC zu bemessen." Dabei verwies das Gericht auf die Gesetzesbegründung des neuen Konsumcannabisgesetzes (KCanG). Mit Inkrafttreten des KCanG zum 1. April dieses Jahres könne nicht mehr an der früheren Grenze von 7,5 g reinem THC festgehalten werden, so Amtsrichter Christian Häntschel.

Zwar entfalte, so das AG, die Gesetzesbegründung für die Gerichte keine Bindung im Sinne einer strengen Gesetzesbindung. Sie zu beachten folge jedoch aus der Bindung der Gerichte an Gesetz und Recht, insbesondere der Gewaltenteilung, sowie des Demokratieprinzips. "Die in Art 20 Abs. 3 GG zum Ausdruck kommende Gewaltenteilung verpflichtet die Gerichte ebenfalls, den gesetzgeberischen Willen bei der Auslegung von Gesetzen zu berücksichtigen. Andernfalls würde das Gericht, wie dargestellt, in die Tätigkeit der Gesetzgebung übergreifen."

Abstellen auf Risikobewertung aus den 1980er-Jahren "kaum nachvollziehbar"

Nach Auffassung des AG ist es im Übrigen "kaum nachvollziehbar", dass der BGH weiter bei Cannabis auf die in der 1980er-Jahren entwickelte Risikobewertung abstellt. Im AG-Urteil heißt es: "Angesichts gestiegener Konsumentenzahlen, tendenziell gesunkener Strafen und neuer Studienlagen, sprechen auch tatsächliche Gründe gegen die Annahme, die Risikobewertung habe sich nicht geändert. Sowohl der politisch seit den 1990er-Jahren unterschiedlich besetzte Gesetzgeber als auch die Gerichte erweckten zu keiner Zeit den Anschein, als nähme die Gefahr durch Cannabisabhängigkeit und dem spezifisch damit verbundenen Schwarzmarkt zu."

Die vorzunehmende Risikobewertung hat sich nach Meinung des AG auch deswegen geändert, weil die Risikobewertung keine rein naturwissenschaftliche Risikobewertung sei. "Sie enthält notwendigerweise eine gesellschaftliche Wertentscheidung. Diese geänderte gesellschaftliche Wertentscheidung kommt im CanG [Cannabisgesetz, das das KCanG beinhaltet; Anm. d. Red.] zum Ausdruck. Würde man der Argumentation des Senats folgen, wäre die rein naturwissenschaftlich vorzunehmende Risikobewertung von Alkohol angesichts der damit verbundenen Verkehrs- und Gewaltdelikte so verheerend, dass es kaum noch Gründe für einen legalen Verzehr gäbe."

Das Urteil von Amtsrichter Häntschel ist aber noch nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft Magdeburg hat bereits Revision gegen die Entscheidung eingelegt.

Zitiervorschlag

AG Aschersleben zur "nicht geringen Menge" Cannabis: . In: Legal Tribune Online, 05.11.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55794 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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