BVerwG zur Blockierpflicht von geerbten Waffen: Kein Vertrauensschutz gegen schärferes Waffenrecht

27.04.2015

Normalerweise verbietet der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes bei Gesetzesänderungen nachteilige Rückwirkungen für den Bürger. Dies gilt jedoch nicht für das Waffengesetz. Ein berechtigtes Vertrauen, dass waffenrechtliche Anforderungen in Zukunft unverändert bleiben, gibt es nicht, entschied das BVerwG am Freitag.

Die Pflicht, ererbte Schusswaffen durch ein Blockiersystem zu sichern, gilt auch für solche Waffen, die der Erbe aufgrund eines Erbfalles vor Einführung der Blockierpflicht in das Waffengesetz (WaffG) erworben hatte. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig entschieden (Urt. v. 16.03.15, AZ. 6 C 31.14).

Wer infolge eines Erbfalls eine erlaubnispflichtige Waffe erwirbt, erhält für diese eine waffenrechtliche Erlaubnis, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und er selbst zuverlässig und persönlich geeignet ist. Ein besonderes Bedüfrnis für den Waffenbesitz muss - anders als sonst - nicht nachgewiesen werden.

Durch ein Gesetz aus dem Jahr 2008 hat der Gesetzgeber in das WaffG eine Bestimmung eingefügt, nach welcher ererbte Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern sind.

Kein Vertrauensschutz im Waffenrecht

Die Klägerin hatte im Jahr 2001 die Schusswaffen ihres verstorbenen Ehemannes geerbt. 2011 gab das zuständige Polizeipräsidium ihr auf, die Waffen mit einem Blockiersystem zu versehen. Hiergegen klagte die Frau mit der Begründung, die gesetzliche Blockierpflicht gelte nicht für Waffen, die durch einen Erbfall vor Einfügung der Blockierpflicht in das Waffengesetz erworben worden sind.

Das BVerWG schloss sich den Vorinstanzen an und wies ihre Revision zurück. Die gesetzliche Blockierpflicht gelte für sämtliche erlaubnispflichtigen Schusswaffen, die durch einen Erbfall erworben wurden, unabhängig vom Zeitpunkt der Erwerbs. Die Blockierpflicht solle im Sinne einer konsequenten Risikominimierung die abstrakte Gefahr einer Schädigung Dritter verringern, welche mit dem Besitz ererbter Schusswaffen einher gehe und die der Gesetzgeber bei fehlendem waffenrechtlichen Bedürfnis des Besitzers für nicht hinnehmbar erachtet habe. Wären nur Erbfälle ab dem Jahr 2008 einbezogen, würde die angestrebte Risikoverringerung erst allmählich über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten eintreten, so die Leipziger Richter.

Auch mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes sei diese Erstreckung auf Altfälle vereinbar. Der Gesetzgeber wolle bei der Ausgestaltung des Waffenrechts seine verfassungsrechtliche Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit der Bürger erfüllen. Dabei könne er in aller Regel das Recht zum Umgang mit Waffen verschärfen, ohne dass ihn daran der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes hindere. Umgekehrt könne der Besitzer eines Waffenscheins in aller Regel nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass die hierfür geltenden Anforderungen für alle Zukunft unverändert bleiben.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerwG zur Blockierpflicht von geerbten Waffen: . In: Legal Tribune Online, 27.04.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15356 (abgerufen am: 18.11.2024 )

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