ECCHR stellt neuen Eilantrag: VG Frank­furt soll erneut über Rüs­tungs­ex­porte an Israel ent­scheiden

von Dr. Max Kolter

24.10.2024

Trotz Anzeichen von Völkerrechtsbrüchen in Gaza hat Deutschland die Rüstungsexporte an Israel seit August erheblich erhöht. Nun reicht eine NGO einen weiteren Eilantrag beim VG Frankfurt ein – nachdem sie dort kürzlich erst gescheitert war.

Anderthalb Monate ist es her, dass das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main einen Eilantrag von fünf Palästinensern aus Gaza gegen Rüstungsexporte nach Israel zurückwies (Beschl. 11.09.2024, Az. 5 L 2333/24.F). Die 5. Kammer hielt den Antrag für "unzulässig und auch offensichtlich unbegründet", die Palästinenser würden durch die Genehmigung von Waffenexporten nicht in justiziablen Rechten verletzt. Zudem stehe der Bundesregierung weites Ermessen bei der Ausfuhrkontrolle zu.

Unterstützt worden waren die Antragsteller vom European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR). Wie die Berliner Menschenrechtsorganisation am Donnerstag bekanntgab, hat sie nun im Namen eines Mannes aus Gaza einen neuen Eilantrag beim Frankfurter VG gestellt. Der neue Antrag bezieht sich demnach auf eine Genehmigung des in Frankfurt ansässigen Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) von Panzerersatzteilen des Herstellers Renk. Diese Teile werden laut ECCHR auch in israelischen Merkava-Panzern verwendet.

Gegen diese Genehmigung wendet sich der Antragsteller mit Widerspruch in der Hauptsache. Der nun bei Gericht eingereichte Eilantrag soll die Auslieferung der Teile einstweilig stoppen. Damit ist der Eilantrag in seinem Gegenstand konkreter gefasst als der Antrag, den das VG im September zurückwies. Im Übrigen dürften sich die Anträge allerdings decken. 

Ein Erfolg in der ersten Instanz ist daher nicht zu erwarten, denn das VG Frankfurt war in seinem September-Beschluss deutlich: Ein subjektives Recht der dem Kriegsgeschehen ausgesetzten Menschen auf einen Stopp von Waffenlieferungen gebe es nicht. Das lasse sich weder aus dem für die Genehmigung von sonstigen Rüstungsgütern maßgeblichen Außenwirtschaftsgesetz (AWG) herleiten; noch aus einer staatlichen Pflicht zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG); noch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- und Bundesverfassungsgerichts zur Grundrechtsberechtigung von Ausländern im Ausland; LTO berichtete ausführlich.

Seit August: Bundesregierung fährt Waffenexporte deutlich hoch

Den Hintergrund des erneuten Antrags bildet zum einen die nach Auffassung des ECCHR "rücksichtslose israelische Kriegsführung" in Gaza, zum anderen die jüngste Zusage der Bundesregierung, wieder deutlich mehr Waffen an Israel zu liefern als bislang in 2024. Dies hatte Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) Mitte Oktober im Bundestag angekündigt. Und dem leistet die Bundesregierung auch Folge, wie sich aus einer am Donnerstag bekannt gewordenen Antwort des Auswärtigen Amtes auf eine Anfrage der BSW-Abgeordneten Sevim Dagdelen ergibt.

Demnach wurden allein seit August Ausfuhren von Rüstungsgütern im Wert von 94,05 Millionen Euro an Israel genehmigt. Das ist mehr als doppelt so viel wie die 45,74 Millionen Euro, die das Wirtschaftsministerium noch vergangene Woche dem Wirtschaftsausschuss des Bundestags für das gesamte Jahr bis zum 13. Oktober gemeldet hat.

Um die Waffenlieferungen nach Israel gibt es seit Monaten Streit. Im vergangenen Jahr hatte die Ampel-Regierung noch Rüstungslieferungen für 326,5 Millionen Euro an Israel genehmigt, darunter Kriegswaffen für 20,1 Millionen. Der größte Teil der Exporterlaubnisse ging auf die Zeit nach dem Terrorangriff der islamistischen Terrororganisation Hamas auf Israel am 7. Oktober zurück. In den ersten Monaten dieses Jahres wurden die Exportgenehmigungen dann aber drastisch zurückgefahren.

Was das Völkerrecht zu Waffenlieferungen sagt

Der nun erhebliche Anstieg von Exportgenehmigungen kommt zeitgleich mit einer immer lauter werdenden Kritik an der israelischen Kriegsführung in Gaza. Insbesondere die Bilder von Menschen, die nach einem israelischen Raketenangriff bei lebendigem Leib in Krankenhauszelten verbrennen, gingen um die Welt. Fünf Menschen wurden getötet, Dutzende verletzt. Das israelische Militär behauptet, der Angriff habe Hamas-Stellungen gegolten, Ärzte ohne Grenzen bestreitet das. Das Al-Aksa-Krankenhaus liegt eigentlich in einem von Israel als humanitäre Zone ausgewiesenen Gebiet. Auch der erneute Evakuierungsaufruf an die Bevölkerung im Norden Gazas begegnet Kritik.

Besteht ein erhebliches Risiko (overriding risk), dass gelieferte Waffen bei gravierenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts verwendet werden, dürfen die Exporte nicht genehmigt werden. Das gilt jedenfalls für Parteien des völkerrechtlichen Vertrags über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty) wie Deutschland. Eine Unterstützung fremder Völkerrechtsbrüche könnte zudem einen eigenen Verstoß gegen den gemeinsamen Art. 1 der Genfer Konventionen von 1949 begründen.

Im deutschen Waffenexportrecht ist dies nur bedingt umgesetzt: Für Kriegswaffen gibt es eine explizite Regelung, wonach Genehmigungen bei einem Risiko eigener Völkerrechtsverletzung nicht erteilt werden dürfen, in § 6 Abs. 3 Nr. 2 Kriegswaffenkontrollgesetz. Im Bereich einfacher Rüstungsgüter gilt nur das AWG; hier fehlt eine entsprechend explizite Regelung.

Was ist Gallants Zusicherung wert?

Um sich abzusichern, hat die Bundesregierung sich von der israelischen Regierung zusichern lassen, dass Israel das Völkerrecht einhalte. Die Süddeutsche Zeitung berichtete über einen entsprechenden Brief von Verteidigungsminister Joaw Gallant. 

Welchen rechtlichen Wert Gallants Zusicherung hat, ist offen. Pauschal dürfte sich die Bundesregierung damit jedenfalls nicht aus der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit für mögliche israelische Kriegsverbrechen und Völkerrechtsverstöße in Gaza und im Libanon ziehen können. Wenn sie ernsthafte Zweifel an der Einhaltung des Völkerrechts hat, darf sie eben keine Waffen liefern – oder ausschließlich Bestandteile, bei denen ausschließlich ein defensiver Einsatz in Betracht kommt.

So sieht es auch Dr. Alexander Schwarz, stellvertretender Programmleiter für Völkerstraftaten beim ECCHR: "Dass die Bundesregierung sich von Israel die Zusicherung einholt, mit deutschen Waffen nicht gegen humanitäres Völkerrecht zu verstoßen, zeigt, dass Berlin selbst Völkerrechtsverstöße in Gaza befürchtet." Die Zusicherung sei "für die palästinensische Zivilbevölkerung wertlos" und diene nur "dem guten Gewissen im Bundeskanzleramt", so Schwarz.

Das VG Frankfurt hat der Bundesregierung in seiner Entscheidung vom September allerdings weitreichendes Ermessen bei der Auslegung des Völkerrechts und der Würdigung von Beweismitteln für mögliche Völkerrechtsverletzungen eingeräumt. Ob es davon auf den erneuten Antrag hin nun abweicht, ist fraglich. Entscheiden wird wohl erneut die 5. Kammer. Schwarz kündigt gegenüber LTO aber bereits an, in diesem Verfahren notfalls bis vor das Bundesverwaltungsgericht zu ziehen. Ein Schritt, den das ECCHR mit dem ersten Eilantrag nicht gehen wollte. 

Mit Material der dpa

Zitiervorschlag

ECCHR stellt neuen Eilantrag: . In: Legal Tribune Online, 24.10.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55703 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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