"Tippen tötet": Was am Steuer verboten ist

30.05.2014

6/7: Zweifelsfälle: Handyhalterung und Start & Stopp

Praxisrelevant ist die Befestigung des Mobiltelefons an der Windschutzscheibe mithilfe einer Handyhalterung. Nach dem Wortlaut, aber auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes ist die Benutzung des Mobiltelefons dann zulässig, da das Handy an der Scheibe hängt und gerade nicht in die Hand genommen oder gehalten wird.

Ähnlich verhält es sich, wenn man über Kopfhörer telefonieren würde. Zwar hält man dann das Handy nicht in der Hand, aber auch das Gehör des Fahrers darf nicht beeinträchtigt sein (§ 3 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung). Wer Kopfhörer benutzt, ist nach Ansicht des OLG Köln aber "künstlich schwerhörig" und damit nicht in der Lage, ein Kfz zu führen (Beschl. 20.02.1987, Az. Ss 12/87). Selbst wenn man diese Begründung im Jahr 1987 hätte für tragfähig halten wollen, dürfte sie bei der Benutzung von Kopfhörern im Jahr 2014 nicht mehr haltbar sein.

Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 23 StVO und der absolut herrschenden Meinung gilt das Verbot der Benutzung eines Mobiltelefons nur dann nicht, wenn das Fahrzeug steht und zusätzlich bei Kfz der Motor ausgeschaltet ist. Bei einem kurzfristigen verkehrsbedingten Anhalten, also etwa an einer Rotlicht zeigenden Ampel, entfällt das Verbot der Handybenutzung also nicht, entschied das OLG Celle schon vor fast 10 Jahren (Beschl. v. 24.11.2005, Az. 211 Ss 111/05 (OWiz).

Start&Stopp-Automatik gehörte im Jahr 2005 sicherlich noch nicht zur Standardausstattung. Man darf sich fragen, wie ein Gericht im Jahr 2014 über die Handynutzung an der roten Ampel bei (automatisch) abgeschaltetem Motor urteilen würde. Legt man zugrunde, dass nur dann, aber eben auch immer dann das durch Ablenkung vom Verkehrsgeschehen hervorgerufene Gefährdungspotenzial beseitigt ist, wenn der Motor nicht läuft, dürfte das Verbot nicht greifen.

Zitiervorschlag

"Tippen tötet": . In: Legal Tribune Online, 30.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12131 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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