3/7: Beweglich und zur Kommunikation geeignet
Eine Legaldefinition des Mobiltelefons gibt es nicht. Grundsätzlich ist darunter ein bewegliches Kommunikationsgerät zur Übertragung von Tönen, insbesondere von Sprache mittels elektrischer Signale zu verstehen. Erfasst sind vor allem tragbare Telefone, (Mobiltelefone, Gegensprechverfahren) und in Fahrzeuge eingebaute Wechselsprechgeräte. Auch ein Walkie-Talkie ist ein Mobilfunkgerät (Amtsgericht Sonthofen, Beschl. v. 15.06.2010, Az. OWi 144 Js 5270/10).
Das Telefonieren muss übrigens nicht Hauptfunktion des Geräts sein. Ausschlaggebend ist, dass die Möglichkeit sprachlicher Kommunikation zumindest auch gewährleistet.
Weitere Funktionen ändern daran nichts. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe schon im Jahr 2006, dass auch ein Palm-Organizer ein Mobiltelefon und seine Benutzung am Steuer damit verboten ist (Beschl. v. 27.11.2006 – 3 Ss 219/05).
Begrenzt sinnvoll einsetzbar, aber bereits gerichtlich entschieden: Das Mobilteil des zu einem Festnetzanschluss gehörenden schnurlosen Telefons ist kein Mobiltelefon in diesem Sinne (OLG Köln, Beschl. v. 22.10.2009, Az.82 Ss-OWi 93/09), ebenso wenig eine Freisprecheinrichtung (OLG Bamberg, Beschl. v. 05.11.2007, Az. 3 Ss OWi 744/07, 3 Ss OWi 744/2007).
"Tippen tötet": . In: Legal Tribune Online, 30.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12131 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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