"Tippen tötet": Was am Steuer verboten ist

30.05.2014

4/7: Verboten: Hochnehmen, -halten und irgendwas damit tun

Das Verbot der Benutzung eines Mobiltelefons soll nach dem Willen des Verordnungsgebers neben dem Gespräch im öffentlichen Fernsprechnetz auch sämtliche anderen Bedienfunktionen erfassen.

Verboten sind damit das Anwählen, die Versendung von Kurznachrichten, das Abrufen von Daten im Internet und eigentlich alles, was man heutzutage mit seinem Smartphone so macht.

Die Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten ist ebenso unzulässig wie die Nutzung der Funktion des Gerätes als Navigationshilfe (OLG Köln, Beschl. v. 26.06.2008, Az. 81 Ss-sowie 49/08; OLG Hamm, Beschl. v. 18.02.2013, Az.  III-5 RBs 11/13, 5 RBs 11/13).

Das erfasst auch das Ablesen der Uhrzeit (OLG Hamm, Beschl. v. 06.07.2005, Az. 2 Ss OWi 177/05) oder die Benutzung der Organisatorfunktion (OLG Hamm, Beschl. v. 25.11.2002, Az. 2 Ss OWi 1005/02).

Auch während der Vor- oder Nachbereitungsphase eines Telefonats bzw. einer SMS liegt eine Benutzung des Mobiltelefons vor. Zur Benutzung beim Abschluss eines Telefonats in diesem Sinne gehört auch die Rückkehr in dessen Ruhe- oder Bereitschaftszustand. Auch das Durchlaufen der Menüpunkte des Displays bis zum Weglegen des Gerätes ist also rechtswidrig (AG Ratzeburg, Urt. v. 12.11.2004, Az. 6 OWi 364/04).

Entscheidend für das Verbot soll unter Berufung auf den Wortlaut der Vorschrift sein, dass der Fahrer das Mobiltelefon in der Hand hält (OLG Hamm, Beschl. v. 06.07.2005, Az.2 Ss OWi 177/05).

Es genügt also, dass der Fahrzeugführer das Gerät zur Vorbereitung eines Gesprächs ans Ohr hält (OLG Hamm, Beschl. v. 20.04.2007, Az. 2 Ss OWi 227/07)  oder nur, um den Signalton anzuhören zur Kontrolle, ob das Handy abgeschaltet ist (OLG Hamm, Beschl. v. 28.12.2006 – 2 Ss OWi 805/06).  Ebenso verboten ist es, das Mobiltelefon während der Fahrt an sein Ohr zu halten, um dort gespeicherte Musikdateien abzuhören (OLG Köln, Beschl. v. 12.08.2009 – 83 Ss-OWi 63/09).

Auch wer die im Gerät befindliche Telefonkarte hin– und herschiebt, um das Telefon funktionsfähig zu machen, verhält sich rechtswidrig (OLG Hamm, Beschl. v. 23.01.2007, Az. 2 Ss OWi 25/07).

Nach dem OLG Köln (Urt. v. 09.02.2012, Az. III-1 RBs 39/12, 1 RBs 39/12) benutzt ein Mobiltelefon auch, wer das Gerät aufnimmt und es nach Ablesen der Telefonnummer des Anrufers ausschaltet, diesen also "wegdrückt".

Sehr weit geht eine Entscheidung des AG Lüdinghausen (Urt. v. 17.02.2014, Az. 19 OWi - 89 Js 86/14 - 14/14, 19 OWi 14/14). Danach liegt ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO schon vor, wenn der Betroffene ein auf der Ablage vor seiner Windschutzscheibe liegendes Handy, welches aufblendet, um anzuzeigen, dass der Akku aufgeladen werden muss, wegen der Blendung beim Fahren in die Hand nimmt, darauf schaut und es dann zur Seite legt, um eine weitere Blendung zu vermeiden.

Zitiervorschlag

"Tippen tötet": . In: Legal Tribune Online, 30.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12131 (abgerufen am: 02.11.2024 )

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