5/7: Erlaubt ist: Nur mal kurz wegräumen oder wärmen
Dieser weit gefassten Begriffsdefinition wird entgegengehalten, dass beim bloßen Blick auf das Display noch keine Bedienfunktion verwendet wird und somit auch keine Benutzung im Sinne der Ausführung einer Schalterfunktion vorliegt.
So soll ein Mobiltelefon auch noch nicht in diesem Sinne "benutzen", wer das Gerät nur aufnimmt, um es von einem Ablageort an einen anderen zu legen (OLG Köln, Beschl. v. 23.08.2005 - 83 Ss-OWi 19/05).
Eher selten missbraucht man sein Handy wohl als Wärmeakku . Ginge aber in Ordnung, wenn es denn die Wahrheit wäre, meint das OLG Hamm (Beschl. v. 13.09.2007 – 2 Ss OWi 606/07). Dem Durchschnittsverbraucher hilft es auch eher wenig, dass der Fahrlehrer auf dem Beifahrersitz während der Ausbildungsfahrt mit seinem Handy telefonieren darf (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2013, Az. IV-1 RBs 80/13, 1 RBs 80/13).
"Tippen tötet": . In: Legal Tribune Online, 30.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12131 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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