5/8: BND muss Auskünfte über Medienkontakte geben
Geklagt hatte der Redakteur einer Tageszeitung. Er hatte den BND um Auskunft gebeten, welchen Medienvertreterinnen und Medienvertretern er Zugang zu seiner Liegenschaft in Berlin gewährt. Außerdem wollte er wissen, mit welchen Kolleginnen und Kollegen der BND im Jahr 2019 vertrauliche Einzelgespräche geführt hat. Der BND hatte die Fragen nur teilweise beantwortet.
Die Klage des Journalisten hatte nun teilweise Erfolg. Die Richter und Richterinnen entschieden, dass der BND Auskunft zu erteilen habe, welchen Medienvertreterinnen und Medienvertreter er an welchem Tag zum Zwecke des Kennenlernens Zugang zu seiner Liegenschaft in Berlin gewährt hat. Dem Auskunftsinteresse stünden schutzwürdige private Interessen der betroffenen Journalistinnen und Journalisten und der von ihnen vertretenen Medien nicht entgegen. Der Nennung ihrer Namen könne der BND auch nicht das Recherche- und Redaktionsgeheimnis entgegenhalten. Ebenso wenig stünde das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Medienvertreterinnen und Medienvertreter entgegen.
Weitere Auskünfte zu den Einzelgesprächen habe der Journalist aber nicht, betonte das BVerwG. Ansonsten bestünde nämlich die Gefahr, dass diese Informationen Rückschlüsse auf die konkreten Recherchetätigkeiten zulassen.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 30.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47013 (abgerufen am: 24.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag