Sollte man kennen: Acht wich­tige Urteile des BVerwG aus 2021

von Hasso Suliak

30.12.2021

4/8: BMI muss keine Twitter-Direkt­nach­richten her­aus­geben

Das Bundesinnenministerium (BMI) muss den Inhalt seiner Twitter-Direktnachrichten nicht herausgeben. Dies entschied das BVerwG Ende Oktober (Urt. v. 28.10.2021, Az. 10 C 3.20).

Geklagt hatte der Betreiber der Internetseite FragDenStaat, der Einsicht in die Twitter-Direktnachrichten des BMI begehrte. Diese Art von Nachrichten ermöglicht es auf Twitter, direkt mit den Nutzerinnen und Nutzern zu kommunizieren, ohne dass andere mitlesen können. In dem streitgegenständlichen Zeitraum hat das BMI die Direktnachrichten für informelle Kommunikation genutzt, etwa für Terminabsprachen, Danknachrichten für Bürgeranfragen oder für Fragen von Journalistinnen und Journalisten nach zuständigen Personen. Gespeichert werden die Nachrichten bei Twitter Inc., nicht beim BMI.

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hatte der Klage noch stattgegeben. Der Begriff der amtlichen Informationen nach § 2 Nr. 1 S. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sei weit auszulegen und erfasse nur solche nicht, die ausschließlich privaten Zwecken dienen.

Das BVerwG teilte dies Ansicht nicht. Amtliche Informationen seien nur dann solche, wenn ihre Aufzeichnung amtlichen Zwecken diene. Damit müsse eine bestimmte Finalität der Aufzeichnung vorliegen. Bei Twitter-Direktnachrichten sei das nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Bei denen im konkreten Fall sei der aber wegen der geringfügigen inhaltlichen Relevanz nicht der Fall. Das BMI habe der Speicherung durch Twitter Inc. keinen amtlichen Zweck beigegeben. Die Speicherung sei nach deren Geschäftsmodell erfolgt.

Zitiervorschlag

Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 30.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47013 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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