Ein spektakuläres Urteil zum kommunalen Immobilien-Vorkaufsrecht, diverse Entscheidungen zum Auskunftsrecht oder die Absage an einen Richter, Reisekosten für einen Besuch beim EuGH abzurechnen - spannende Urteile des BVerwG gab es einige:
1/8: Kein BAföG für Rentner
Wer auf dem zweiten Bildungsweg noch Abitur gemacht hat, hat nur dann einen BAföG-Anspruch, wenn die Ausbildung bzw. das Studium planmäßig vor dem Renteneintrittsalter abgeschlossen wird. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Mitte Dezember (Urt. v. 10.12.2021, Az. 5 C 8.20).
Geklagt hatte ein 1950 geborener Mann, der zunächst den Hauptschulabschluss erworben und 2014 an der Abendschule noch das Abitur gemacht hatte. Er bezog seit Anfang 2016 eine Altersrente sowie ergänzende Sozialleistungen der Grundsicherung. Ab dem Wintersemester 2015/16 schrieb er sich für ein Bachelor-Studium an der Universität Hamburg ein und beantragte BAföG. Nachdem der Antrag von der Behörde abgelehnt worden war, scheiterte er in allen verwaltungsgerichtlichen Instanzen und schließlich auch vor dem BVerwG
Das Leipziger Gericht stellte klar, dass die Gewährung einer Ausbildungsförderung grundsätzlich daran geknüpft sei, dass der Auszubildende noch unter 30 bzw. bei Master-Studiengängen unter 35 Jahren alt ist (§ 10 Abs. 1 S. 3 BAföG). Diese Altersgrenze sei verfassungsrechtlich unbedenklich, meint das BVerwG, denn bei einer Ausbildung zu diesem Zeitpunkt dürfe davon ausgegangen werden, dass "das Interesse der Allgemeinheit an der Ausschöpfung von Bildungsreserven im Hinblick auf die zu erwartende, nur noch relativ kurze Berufsdauer gering ist."
Zwar bestehe auch eine Ausnahme, wenn die Zugangsbeschränkung erst, wie im konkreten Fall, im zweiten Bildungsweg erworben wurde und die Ausbildung daran unverzüglich anschließe. Allerdings, so das BVerwG, gelte dies dann nicht, wenn bei planmäßigem Abschluss der Ausbildung bereits das Rentenalter erreicht werde. Ausbildungsförderung sei dann nicht mehr zu gewähren, "wenn eine Ausbildung aus Altersgründen typischerweise eine ihr entsprechende Erwerbstätigkeit nicht mehr erwarten lässt".
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 30.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47013 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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