6/6 Faire Chancen für alle angehenden Medizinstudenten
Zum Endes des Jahres gab es nochmal gute Nachrichten für alle, die von einem Medizinstudienplatz träumen: Der Numerus Clausus bleibt zwar bestehen, aber Bund und Länder müssen klarere Vorgaben für das Auswahlverfahren machen. Dabei dürfe es nicht allein auf die Abiturnote ankommen, urteilten die Karlsruher Richter (Urt. v. 19. Dezember 2017, Az. 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14).
Sie erklärten, aus der Ausbildungs- und Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergebe sich ein Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Studienangeboten, die der Staat mit öffentlichen Mitteln geschaffen hat. Und aus dem Gebot der Gleichheitsgerechtigkeit folge, dass sich die Regeln über die Vergabe von Studienplätzen "grundsätzlich am Kriterium der Eignung" orientieren müssen.
Insofern ist es zwar zulässig, die Anzahl der Studienplätze zu begrenzen. Aber die Auswahl und die Verteilung der Bewerber müssen sich nach sachgerechten Kriterien richten und jedem an sich hochschulreifen Bewerber eine Chance geben. Außerdem muss auch die Wahl des Ausbildungsortes möglichst weitgehend berücksichtigt werden. Bis Ende 2019 hat der Gesetzgeber nun Zeit, entsprechende Regelungen zu schaffen.
Annelie Kaufmann, Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 29.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26221 (abgerufen am: 07.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag