Wenn die Lieblingsrichter der Deutschen ihre Entscheidungen verkünden, dann ist das mehr als einfach nur Rechtsprechung. Dann hält man mal kurz inne. Dann macht das die Bundesrepublik ein bisschen besser. Vielleicht.
1/6 Viele Geschlechter oder keins
Da leuchtete mal wieder ein Regenbogen über Karlsruhe: Die gesetzlichen Auswahlmöglichkeiten zwischen "weiblich" und "männlich" reichen nicht aus, erklärte der Erste Senat im Oktober (Beschl. v. 10.10.2017, Az. 1 BvR 2019/16). Auch wer weder Mann noch Frau ist, hat einen Anspruch auf einen passenden Geschlechtseintrag im Geburtenregister und muss sich nicht mit dem Hinweis "fehlende Angabe" abfinden.
Schließlich komme der geschlechtlichen Zuordnung im Hinblick auf die individuelle Identität eine "herausragende Bedeutung" zu, erklärte das Gericht. Die aktuelle Regelung verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und verstoße gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 GG.
Nun muss sich der Gesetzgeber mindestens eine dritte positive Geschlechtsbezeichnung überlegen, zum Beispiel "inter/divers" – oder auf den personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag generell verzichten. Und kann bei der Gelegenheit ja auch schon mal über Unisex-Toiletten nachdenken.
Annelie Kaufmann, Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 29.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26221 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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