2/6 Bessere Antworten von der Bundesregierung
Zugegeben: Wenn im Bundestag sowieso keiner weiß, wer nun eigentlich Regierung und wer Opposition macht, dann scheinen die komplexen Probleme parlamentarischer Informationsansprüche nicht so richtig spannend. Und die Anfragen der Grünen zu aufsichtsrechtlichen Maßnahmen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) und zu Vereinbarungen zwischen Bundesregierung und der Deutsche Bahn AG, um die es vor dem BVerfG ging, sind auch schon ein paar Jahre her.
Aber die Entscheidung des Zweiten Senats (Urt. V. 7.11.2017, Az. 2 BvE 2/11) hat es in sich, nicht nur, weil gleich neun Leitsätze oben drüberstehen. Sie eignet sich auch wunderbar, um staatsorganisationsrechtliches Wissen und ganz grundsätzliches Demokratieverständnis abzuprüfen: Wie steht es um die Auskunftspflichten der Regierung gegenüber dem Parlament, wenn es um Unternehmen geht, an denen der Bund beteiligt ist? Und wie sind die Grundrechte Dritter dabei zu berücksichtigen?
Die Verfassungsrichter machten deutlich, dass sie die parlamentarischen Auskunftsrechte ziemlich hoch bewerten. Vertraglich vereinbarte oder einfachgesetzliche Verschwiegenheitsregelungen seien für sich jedenfalls nicht geeignet, das Frage- und Informationsrecht zu beschränken, so der Senat. Bei berechtigten Geheimhaltungsinteressen bestehe schließlich auch die Möglichkeit, die Geheimschutzordnung des Bundestags anzuwenden. Und wenn die Bundesregierung tatsächlich der Ansicht ist, sie könne bestimmte Auskünfte nicht erteilen, so muss sie ihre Weigerung zumindest begründen.
Annelie Kaufmann, Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 29.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26221 (abgerufen am: 06.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag