4/6 Schnelle Hilfe für Hartz-IV-Empfänger
Eine herzerwärmende Entscheidung im Winter: Die Sozialgerichte mögen etwas weniger schematisch vorgehen, wenn es um vorläufige Leistungen für Unterkunft und Heizung geht. Ein Hartz-IV-Empfänger hatte mit seiner Verfassungsbeschwerde Erfolg (Beschl. v. 01.08.2017, Az. 1 BvR 1910/12).
Das Landessozialgericht war nämlich der Auffassung gewesen, solange noch keine Räumungsklage erhoben worden sei, drohe keine Obdachlosigkeit und so seien vorläufige höhere Leistungen für die Kosten von Unterkunft und Heizung auch nicht eilig. Das Jobcenter könne erstmal in Ruhe prüfen, ob der Mann in einer Bedarfsgemeinschaft lebe oder Anspruch auf die (höheren) Leistungen für Alleinstehende habe.
Damit habe das Gericht die Anforderungen an einen effektiven Eilrechtsschutz überspannt, so die Verfassungsrichter. Die Fachgerichte dürfen nicht pauschal auf eine Räumungsklage abstellen, sie müssen anhand der Umstände des Einzelfalls prüfen, ob die Leistungsgewährung nicht doch eilig ist. Man könne nämlich nicht pauschal davon ausgehen, dass sich der Verlust der Wohnung noch verhindern ließe, wenn schon eine Räumungsklage vorliegt.
Annelie Kaufmann, Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 29.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26221 (abgerufen am: 07.11.2024 )
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