Problemhund, Renten-Doppelbesteuerung, Erbschaftsteuer, Corona-Maßnahmen und elektronische Kassen: Der BFH hat auch in diesem Jahr einige Entscheidungen gefällt, die Sie auf Ihrem juristischen Radar haben sollten.
1/6: Spende für Problemhund kann abzugsfähig sein
Der steuerliche Abzug einer Spende ist auch dann möglich, wenn diese einer konkreten Zweckbindung unterliegt. So urteilte der Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v. 16.03.2021, Az. X R 37/19). Sie könne etwa dann anzuerkennen sein, wenn die Spende einem bestimmten "Problemhund" in einem Tierheim zugutekommen soll.
Die Klägerin hatte einen im Tierheim lebenden Problemhund ins Herz geschlossen und wollte dem kaum mehr vermittelbaren Tier die Unterbringung in einer gewerblichen Tierpension ermöglichen. Zu diesem Zweck übergab sie einem gemeinnützigen Tierschutzverein und der Tierpension 5.000 Euro. Der Tierschutzverein stellte der Klägerin eine Spendenbescheinigung über diesen Betrag aus. Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) verweigerten die Anerkennung.
Der BFH hob die vorinstanzliche Entscheidung auf und verwies die Sache zurück an das FG. Die Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks der Spende durch die Klägerin stehe dem steuerlichen Abzug nicht entgegen, hieß es zur Begründung. Voraussetzung sei laut BFH allerdings, dass sich die Zweckbindung im Rahmen der vom Tierschutzverein verfolgten steuerbegünstigten Zwecke halte. Das FG müsse daher noch prüfen, ob die Unterbringung des Hundes in einer Tierpension der Förderung des Tierwohls diene.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 28.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46865 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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