2/6: Doppelbesteuerung von Renten
Der BFH hat Berechnungsgrundlagen zur doppelten Besteuerung von Renten festgelegt und damit eine drohende Doppelbesteuerung künftiger Rentnergenerationen aufgezeigt (Urt. v. 19.5.2021, Az. X R 33/19). In einem zweiten Urteil hat das Gericht außerdem entschieden, dass es bei privaten Renten systembedingt nicht zu einer doppelten Besteuerung kommen könne. Geklagt hatten ein Steuerberater und ein Zahnarzt. Beide beziehen Rente und waren der Auffassung, dass diese zumindest teilweise doppelt besteuert würden, was verfassungswidrig sei.
Im Verfahren des Steuerberaters beschäftigte sich das Gericht mit der Frage, ob Übergangsregelungen zu einer doppelten Besteuerung führen und wie man eine solche überhaupt berechnen und ermitteln kann. Der ehemalige selbstständige Steuerberater war gesetzlich rentenversichert und zahlte die Rentenbeiträge überwiegend aus seinem eigenen Einkommen. Diese Aufwendungen konnte er entsprechend steuerlicher Übergangsregelungen nur teilweise absetzen. 2007 ging er in Rente und wandte sich nun gegen den Steuerbescheid für das Jahr 2008.
Aufgrund der Übergangsregelungen behandelte das Finanzamt 46 Prozent der ausgezahlten Rente als steuerfrei, während es für die restlichen 54 Prozent Einkommensteuer erhob. Der Steuerberater legte jedoch eigene Berechnungen vor, nach denen er rechnerisch weit mehr als 46 Prozent seiner Rentenbeiträge aus seinem bereits versteuerten Einkommen geleistet hatte. Daher war er überzeugt, dass er verfassungswidrig doppelt besteuert wurde.
Dieser Auffassung folgte der BFH im konkreten Fall nicht. Wertsteigerungen könnten bei Renten "unabhängig davon, ob sie inflationsbedingt sind oder eine reale Erhöhung darstellen", besteuert werden. Außerdem stellte er Berechnungsparameter für eine doppelte Besteuerung auf: Zum steuerfreien Rentenbezug seien sowohl die jährlichen Rentenfreibeträge des Beziehers als auch die Beträge eines möglicherweise länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente zu rechnen.
Unberücksichtigt müsste hingegen beispielsweise der sogenannte Grundbetrag bleiben, der das "steuerliche Existenzminimum" sichern soll. Zudem hat der BFH auch die Berechnung des Teils der Rentenversicherungsbeiträge spezifiziert, der aus versteuertem Einkommen erbracht wird. Für den klagenden Steuerberater kam der BFH damit nicht zu einem anderen Ergebnis als das Finanzamt und wies die Klage ab.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 28.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46865 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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