4/6: Keine "Steuerpause" beim Erwerb von Privatvermögen
Auch Erbfälle ab dem 1. Juli 2016 unterliegen der Erbschaftsteuer. Das hat der BFH bestätigt. Hauptstreitpunkt im Verfahren war die Frage, ob der Gesetzgeber im November 2016 erbschaftsteuerrechtliche Regelungen rückwirkend ab dem 1. Juli 2016 in Kraft setzen konnte.
Auslöser war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahre 2014 (Urt. v. 17.12.2014, Az. 1 BvL 21/12). Das Gericht hatte entschieden, dass das damals gültige Erbschaftsteuerrecht zwar verfassungswidrig war, trotzdem aber bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber weiter angewendet werden konnte. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu schaffen.
In dem vom BFH zu entscheidenden Fall trat der Erbfall für die Klägerin am 28. September 2016 ein, als ihre Tante verstarb. Die Klägerin erbte ausschließlich Privatvermögen. Zu diesem Zeitpunkt war das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Erbschaftsteuerrechts noch nicht abgeschlossen. Deswegen meinte die Klägerin, ihr Erwerb unterliege nicht der Erbschaftsteuer, die Rückwirkung der Neuregelung sei unzulässig – und die Neuregelung damit insgesamt verfassungswidrig.
Der BFH sah dies anders. Nach der Entscheidung des BVerfG sei das bisherige Recht bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar gewesen. Aus diesem Grund sei die Festsetzung der Erbschaftsteuer für das erworbene Privatvermögen rechtmäßig gewesen (Urt. v. 06.05.2021; Az. II R 1/19).
Der Gesetzgeber habe lediglich die Besteuerung des Erwerbs von Betriebsvermögen neu geregelt. Nicht geändert hätten sich die Regelungen zum Erwerb von Privatvermögen – so auch im Fall der Klägerin. Deshalb konnte der BFH auch offenlassen, ob die 2016 geänderten großzügigen Regelungen zum Erwerb von Betriebsvermögen verfassungskonform sind. Diese spielten im Streitfall keine Rolle.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 28.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46865 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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