6/6: Keine Pflicht zur Einführung elektronischer Kassen
Ein Wirtshaus ist durchaus ein "bargeldintensiver Betrieb" - und Gastronomen mit altmodischer analoger Kasse können Einnahmen ohne große Mühe vor dem Fiskus verstecken. Das ist beklagenswert, aber nicht verfassungswidrig, urteilte der BFH (Urt. v. 16.09.2021, Az. IV R 34/18).
Ein schwäbischer Wirt und Rechtsanwalt hatte auf die Pflicht zur Einführung manipulationssicherer Kassen in der Gastronomie geklagt. Der Kläger wirft Staat und Steuerbehörden vor, in der Gastronomie "massenhafte Steuerhinterziehung" zu tolerieren. Er selbst nutzt in seinen Betrieben elektronische Kassen und argumentiert, dass die fehlende gesetzliche Verpflichtung zur Führung einer elektronischen Kasse zur verfassungswidrigen Ungleichbehandlung der Wirte führe: Gastronomen mit manipulationssicheren Kassen können ihre Einnahmen kaum vor dem Finanzamt verstecken - anders als Wirte, die altmodische analoge Kassen haben oder die Einnahmen in der Schublade aufbewahren.
Seine Klage zielte auf die Feststellung, dass die fehlende gesetzliche Verpflichtung zur Führung einer elektronischen Kasse ein strukturelles, dem Gesetzgeber zuzurechnendes Vollzugsdefizit verursache und deshalb verfassungswidrig sei.
Der vierte Senat des BFH stellte in seinem Urteil zwar fest, dass es Mängel bei der Besteuerung der Gastronomie gibt. Diese seien jedoch nicht so gravierend, dass die Besteuerung verfassungswidrig und dem Gesetzgeber zuzurechnen wäre.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 28.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46865 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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