Sollte man kennen: Sechs wich­tige Ent­schei­dungen des BSG aus 2021

von Tanja Podolski

29.12.2021

6/6: Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Arbeitet ein Anwalt befristet berufsfremd, so kann er vorübergehend von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden. Das geht aber nur, wenn die als nächstes aufgenommene Tätigkeit mit der ursprünglichen in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang steht, sagt das BSG (Urt. v. 11.03.2021, B 5 RE 2/20 R). 

In dem Fall war ein Rechtsanwalt für eine Arbeit als Angestellter seit 1999 von der Versicherungspflicht befreit und arbeitete ab 2008 in mehreren befristeten Stellen im öffentlichen Dienst. Auch dafür erhielt er mehrfach hintereinander Freistellungen. Dann kam es im Jahr 2014 zur Arbeitslosigkeit und erst einige Zeit später zur wiederum befristeten Stelle. Für das BSG endete die anwaltliche Tätigkeit daher im Jahr 2008, eine Erstreckung der Befreiung sei nicht möglich. 

In der Entscheidung billigte das BSG aber auch die Praxis der Deutschen Rentenversicherung, dass sich die neue Tätigkeit für eine Befreiung nicht auf den Tag anschließen muss: Zwischen der befreiten Tätigkeit und der neuen Tätigkeit darf ein Zeitraum von drei Monaten liegen, um dem Erfordernis des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs noch zu genügen.

Zitiervorschlag

Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 29.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47065 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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