5/6: Tankgutscheine sind Arbeitsentgelt
Das Arbeitsentgelt umfasst grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden geldwerten Vorteile, und damit auch Tankgutscheine oder eine Vergütung für die Nutzung von Privatautos als Werbeflächen, urteilte das BSG (Urt. v. 24.02.2021, Az. B 12 R 21/18 R).
Ein Arbeitgeber hatte mit der Belegschaft einen teilweisen Lohnverzicht vereinbart und gewährte im Gegenzug an Stelle des Arbeitslohns Gutscheine und zahlt Miete für Werbeflächen auf den PKWs der Mitarbeitenden. Das ist sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt und unterliegt der Beitragspflicht, so der zwölfte Senat. Entscheidend sei, dass der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt werde und die Tankgutscheine und Werbeeinnahmen als "neue Gehaltsanteile" hinzukommen. Unerheblich sei hingegen, dass Arbeitgeber und Beschäftigte eigenständigen Mietverträge abgeschlossen hatten.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 29.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47065 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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