BGH zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften: Geschenkt und doch nicht geschenkt

2/2: Kein Reuerecht für Enttäuschungen

Der Kölner Gesellschaftsrechtler Manfred Lieb hat 1970 als erster festgestellt, dass Zuwendungen zwischen mit oder ohne Trauschein zusammenlebenden Partnern in der Regel nicht völlig freigiebig und zur freien Verfügung des Empfängers erfolgen. Es handelt sich meist nicht um reine Schenkungen, sondern um finanzielle Beiträge zur Verwirklichung der partnerschaftlichen Gemeinschaft.

Zum Zeitpunkt der Zuwendung geht der schenkende Partner nämlich davon aus, dass die Partnerschaft Bestand haben wird und der zugewendete Gegenstand letztlich dem gemeinsamen Zusammenleben dient. Soll die Zuwendung die Lebens- und Versorgungsgemeinschaft erhalten und sichern, verfolgt der Zuwendende auch eigennützige Zwecke. Die Zuwendung ist in diesem Fall – anders als eine echte Schenkung – jedenfalls aus der subjektiven Perspektive nicht mehr rein unentgeltlich.

Lieb hat derartige Zuwendungen als "unbenannte" bezeichnet, da der Rechtsgrund und der Zweck der Zuwendung regelmäßig unbenannt blieben. Moderne Juristen sprechen von lebensgemeinschaftbedingten oder lebensgemeinschaftbezogenen Zuwendungen. Bei einem Scheitern der Beziehung handelt es sich in der Rückschau häufig um eine unbedachte Zuwendung.

Eine Rückgewähr der Zuwendung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dem zuwendenden Partner nicht zugemutet werden kann, dass die Vermögensverhältnisse bleiben, wie sie nun sind. Grundsätzlich muss berücksichtigt werden, dass der Zuwendende es einmal für richtig gehalten hat, die Zuwendung zu machen. Auch nach der neuen Rechtsprechung gibt es kein Reuerecht für Enttäuschungen nach einer zerbrochenen Liebe.

Keine Gesamtabrechnung

Es werden also nur Leistungen von erheblicher Bedeutung ausgeglichen. Das hängt insbesondere von der Dauer der Lebensgemeinschaft, dem Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, der Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab.

Nicht ausgeglichen wird, was die Partner "Tag für Tag" benötigten. Paare können nicht mit Hilfe der Gerichte Joghurtbecher und Pizzen abrechnen. Das heißt, ein Partner kann am Ende der Dumme sein, wenn er den täglichen Einkauf, die Urlaubsreisen und die Miete bezahlt hat, während der andere nur in langlebige Wirtschaftsgüter investiert hat wie die gemeinsame Eigentumswohnung. Die Rechtsprechung hat dafür insbesondere in "Normalverdiener-Fällen" noch keine saubere Abgrenzung gefunden.

Ausgleichsansprüche können nach einer klassischen Trennung entstehen, aber auch nach dem Tod desjenigen Lebensgefährten, der die Zuwendung erhalten hat.  Anders ist dies, wenn der Zuwendende stirbt. Dessen Erben können vom überlebenden Partner dann regelmäßig keine Rückforderung verlangen. Die Zuwendung erfolgte – wie im aktuellen Fall vor dem BGH – nämlich regelmäßig zu dessen Absicherung.

Wer Zuwendungen bei einer Trennung rückerstattet haben möchte, sollte das am besten schriftlich fixieren, wobei das natürlich das gewünschte "Kurzzeitziel", nämlich ein glückliches und befriedigendes Zusammenleben, gefährdet. Welche Partnerin wird ihrem Freund um den Hals fallen, wenn er ihr mit dem Diamantring gleichzeitig ein entsprechendes Schreiben für den Fall der Trennung überreicht?

Der Autor Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz ist Notar in Regen und Zwiesel und Verfasser zahlreicher Veröffentlichungen zum Familienrecht.

Zitiervorschlag

Herbert Grziwotz, BGH zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften: . In: Legal Tribune Online, 07.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11893 (abgerufen am: 01.11.2024 )

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