Nach einer Trennung tragen Paare ihren emotionalen Streit häufig auf vermögensrechtlicher Ebene aus. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Partner verheiratet waren oder ohne Trauschein zusammenlebten. Auch rechtlich nicht, wie der BGH am Dienstag bestätigte. Das war nicht immer so. Herbert Grziwotz wirft einen Blick zurück. Aber auch heute werden nicht alle Zuwendungen ausgeglichen.
Früher – als noch der Gesellschaftssenat des Bundesgerichtshofs (BGH) für nichteheliche Lebensgemeinschaften zuständig war – galt: "Geschenkt ist geschenkt"! Wer nicht heirate, also in bewusster Rechtspflichtlosigkeit zusammenlebt, könne bei einer Trennung nicht erwarten, dass ihm die Rechtsordnung Ausgleichsansprüche gewähre.
Die "Vorstellung, für Leistungen im gemeinsamen Interesse könnten ohne besondere Vereinbarung 'Gegenleistungen', 'Wertersatz', 'Ausgleich', 'Entschädigung' verlangt werden", sei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich fremd (Urt. v. 24.03.1980, Az. II ZR 191/79). An diesem Grundsatz hielt der BGH fest, egal ob es um die Finanzierung eines Autokaufs, des gemeinsamen Hausbaus oder den Bau von Mehrfamilienhäusern als Renditeobjekte ging (Urt. v. 24.06.1985, Az. II ZR 255/84). Die nichteheliche Lebensgemeinschaft war juristisches Niemandsland.
Familiensenat ändert Rechtsprechung
Aber dann änderten sich die Zuständigkeiten. Seit 2008 bearbeitet der Familiensenat diese Fälle und vertritt dabei eine gänzlich andere Meinung: Wie in Gütertrennung lebende Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner sollen auch nichteheliche Lebenspartner Ausgleichsansprüche nach der Trennung haben. Und zwar bei wesentlichen Beiträgen eines Partners, mit deren Hilfe während des Bestehens der Lebensgemeinschaft ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wird (Urt. v. 09.07.2008, Az. XII ZR 179/05).
Diese Änderung der Rechtsprechung kam nun einem Mann zugute, der Anfang Mai 2007 wenige Tage vor Beginn einer gemeinsamen mehrmonatigen Europareise die Hälfte seines Sparbriefs über 50.000 auf seine Lebensgefährtin ausstellen ließ. In seinem Testament verpflichtete er seine Erben außerdem dazu, sofort nach seinem Tod an seine Partnerin aus seinen Bar- und Sparvermögen 15.000 Euro auszuzahlen. Ihr machte er dafür zur Auflage, ihn orts- und standesüblich zu beerdigen, das Grab anzulegen und zu pflegen.
Die Beziehung hielt allerdings nicht mehr lang. Anfang Oktober 2008 trennte sich das Paar. Der Mann wollte den Sparbrief zurück und zog dafür schließlich vor Gericht, wo er nun in letzter Instanz Recht bekam. Die Ausstellung des Sparbriefs auf den Namen der Frau sei eine unbenannte Zuwendung und keine Schenkung, so die Karlsruher Richter. Es sei dem Mann nicht um Freigiebigkeit gegangen, sondern um die Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Dafür spreche, dass die Zuwendung den Zweck hatte, die Frau im Fall des Todes des Klägers finanziell abzusichern.
Denn darin komme zum Ausdruck, dass die Solidarität der Parteien auch über den Tod des Klägers hinauswirken und damit zugleich die Verbundenheit der Lebensgefährten zu Lebzeiten bekräftigt werden sollte. Mit der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sei die Grundlage dieser Zuwendung weggefallen, § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), und der Mann habe einen Anspruch auf Rückzahlung zu (Urt. v. 06.05.2014, Az. X ZR 135/11).
Auch Ausgleich zwischen Verwandten und Freunden möglich
Diese Rechtsprechung, die der BGH nun bestätigte, bezieht sich nicht nur auf nichteheliche Paare, sondern auch auf andere auf Dauer angelegte Partnerschaften. Etwa verwitwete oder bis ins Alter ledige Geschwister, die sich gegenseitig unterstützen und zusammenleben, um nicht in ein Altenheim ziehen zu müssen.
Gleiches gilt für verwitwete Freundinnen oder ehemalige Schulkameradinnen, die wegen ihrer kleinen Rente in einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammenleben. Aber auch lesbische und schwule Paare, die mit gemeinsamen Kindern zusammenleben, dürften unter die neue Rechtsprechung fallen.
Die Richter stützen den Ausgleichsanspruch auf einen zumindest schlüssig zustande gekommenen Vertrag für eine BGB-Innengesellschaft, den Wegfall der Geschäftsgrundlage eines familienrechtlichen (Zuwendungs-)Vertrages und Bereicherungsansprüche wegen Zweckverfehlung.
Herbert Grziwotz, BGH zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften: . In: Legal Tribune Online, 07.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11893 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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