6/6: Zivilrechtliche Abarbeitung der Pandemie
Die pandemiebedingten Einschränkungen hatten selbstverständlich auch Auswirkungen auf das Vertragsrecht. So hatte der BGH in diesem Jahr über abgesagte Konzerte, geschlossene Fitnessstudios und ungenutzte Gewerberäume zu entscheiden. Auch die wiederholten Lockdowns hatten rechtliche Folgen, führten aber nicht immer zur rechtlichen Unmöglichkeit (§ 275 BGB). Ein Hochzeitspaar, das wegen der geltenden Coronaschutzverordnung ihre Feier absagen musste, verurteilte der BGH zur vollständigen Mietzahlung für die Räumlichkeiten.
Enttäuschte Verbraucher, gefrustete Gewerbetreibende und die Sache mit der Geschäftsgrundlage. Die Pandemie hat dem im Regelfall subsidiären Rechtsinstitut, der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), zu neuer Berühmtheit verholfen. In nahezu jedem der BGH-Urteile findet sich eine umfassende Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen der Norm, da zumindest eine Partei davon ausging, Vertragsanpassung oder Rücktritt fordern zu können.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 28.12.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50548 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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