8/11: Nicht jeder darf bleiben
Es darf nicht jeder Ausländer in Deutschland bleiben. Nach § 50 AufenthG besteht eine Ausreisepflicht, wenn kein Aufenthaltstitel besteht. Die Maßnahmen sind dann die Ausweisung oder die Abschiebung. Die Ausweisung ist dabei der das Recht zum Aufenthalt beendende Verwaltungsakt, die Abschiebung die tatsächliche Umsetzung der Ausreisepflicht.
So können Menschen, die etwa straffällig geworden sind, des Landes verwiesen werden, § 54 AufenthG. Allerdings müssen auch in diesen Fällen die Interessen des Staates mit den Bleibeinteressen des Betroffenen abgewogen werden.
Eine Abschiebung ist ausgeschlossen, wenn dem Betroffenen in seinem Herkunftsland Todesstrafe, Folter oder die Gefahr für Leib, Leben oder die Freiheit droht, § 60 AufenthG.
Wird die Abschiebung vorübergehend ausgesetzt, so ist der Ausländer geduldet, § 60a AufenthG. Die Ausreisepflicht bleibt allerdings bestehen, so dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, sobald das Abschiebungshindernis weggefallen ist.
Tanja Podolski, Deutschland und die Ausländer: . In: Legal Tribune Online, 28.11.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25727 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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