3/11: Der "beste" Flüchtling
Der Begriff des Flüchtlings ist in § 3 AsylG definiert, die Norm ist angelehnt an den Flüchtlingsbegriff des Art .1 A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK).
Ein Ausländer bekommt danach die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- eine Verfolgungshandlung, die durch einen Verfolgungsakteur erfolgt
- eine begründete Furcht (Verfolgungsprognose)
- Verfolgungsgründe vorliegen
- kein Schutz im Heimatstaat gewährt wird und
- kein Grund vorliegt, der die Anerkennung als Flüchtling ausschließt oder beendet, §§ 3, 72 AsylG.
Wer diesen Status erreicht, steht zusammen mit den Asylberechtigten nach Art. 16a GG unter den Schutzsuchenden am besten da: Diese Menschen bekommen für drei Jahre eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG, es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, die Menschen dürfen arbeiten und ihre Familien nachholen.
Tanja Podolski, Deutschland und die Ausländer: . In: Legal Tribune Online, 28.11.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25727 (abgerufen am: 06.11.2024 )
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