5/11: Sichere Drittstaaten und sichere Herkunftsländer
Das Ausländer- und Asylrecht spricht sowohl von sicheren Drittländern als auch von sicheren Herkunftsstaaten – und tatsächlich meinen die Begriffe unterschiedliches. Bei den Drittstaaten bezieht sich das Gesetz auf das Land, über das die Menschen eingereist sind. Die sicheren Herkunftsstaaten beziehen sich auf die Länder, aus denen sie ursprünglich stammen – der Begriff wird oft ersetzt durch das Wort Herkunftsländer.
Die sicheren Drittstaaten sind gem. § 26a AsylG die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die in Anlage I des AsylG bezeichneten Staaten. In diesen sind, so heißt es in Art 16a. Abs. 2 GG, die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt. Laut Anlage I sind das aktuell Norwegen und die Schweiz.
Sichere Herkunftsländer sind die in der Anlage II zum AsylG bezeichneten Staaten. Aufgeführt sind dort Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, Montenegro, Senegal und Serbien. Diese Auflistung ist immer wieder Streitgegenstand in der Politik, zuletzt scheiterte im März 2017 im Bundesrat der Gesetzentwurf der Bundesregierung, Algerien, Tunesien und Marokko zu sicheren Herkunftsländern zu erklären.
Stammen die Menschen aus diesen sicheren Staaten, wird ihr Asylantrag grundsätzlich als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
Tanja Podolski, Deutschland und die Ausländer: . In: Legal Tribune Online, 28.11.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25727 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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