Jahrhundert-Rückblick: Juris­ti­scher Zeit­geist, ein­ge­fangen

von Martin Rath

01.01.2017

1967 – Die Sechziger konnten so putzig sein

Bis 1975 galten Menschen im freien Teil Deutschlands erst mit Vollendung des 21. Lebensjahrs als volljährig. In der DDR war das Volljährigkeitsalter bereits 1950 auf 18 Jahre gesenkt worden. Ob man dort viel davon hatte, sei dahingestellt.

Die vergleichsweise späte Volljährigkeit brachte ihre eigenen Schwierigkeiten mit sich. Mit Urteil vom 2. März 1967 (Az. VG IV E 16/67) befasste sich das Verwaltungsgericht Kassel beispielsweise mit der Frage, wie der Übergang vom Elternhaus zum Militär im Detail geregelt sei: Obwohl noch nicht 21-jährige Männer mit Blick auf den Vollzug der Wehrpflicht von Rechts wegen wie Erwachsene zu behandeln waren, klagten die Eltern eines vorzeitig Einberufenen erfolgreich – wobei das Gericht erstaunlich viel Verständnis für deren Lage als Eltern und zugleich Arbeitgeber des jungen Mannes aufbrachte: Offenbar hatte er der elterlichen Obhut zum Kommis entfliehen wollen.

Putzig: Das Bundesverfassungsgericht befand mit Beschluss vom 4. Juli 1967 (Az. 2 BvL 10/62), dass die gebührenpflichtige polizeiliche Verwarnung – 1945 zunächst von den Alliierten aufgehoben, dann schnell wieder eingeführt – verfassungsgemäß sei. Anlass gab ein jugendlicher Kfz-Fahrer, der monierte, die Polizei übe hier rechtsprechende Gewalt aus. Der Tarif lag übrigens bei 5 Mark.

Zitiervorschlag

Martin Rath, Jahrhundert-Rückblick: . In: Legal Tribune Online, 01.01.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21627 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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