Puppen im Recht: "Mecki", Käthe Kruse und die Maus vor Gericht

von Martin Rath

02.08.2020

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Mecki, der vermenschlichte Igel - ein Justiz-Dauerkunde

Es mag zu denken geben, dass die Figur eines in etwas abgerissener Kleidung vermenschlichten Igels, der 1938 im Auftrag der Reichsstelle für den Unterrichtsfilm von den Gebrüdern Paul, Ferdinand und Hermann Diehl gestaltet wurde, seit 1946 unter der Bezeichnung "Mecki" durch die Vermittlung der Rundfunkzeitschrift Hörzu sehr populär wurde. Wobei deren Chefredakteur Eduard Diehl (1900–1993) als begabter Elektrotechniker, Miterfinder der Bild-Zeitung und unverheirateter Autor homoerotischer Romane selbst wie eine filmreife Figur wirkt.

Nach rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Springer-Verlag und den Gebrüdern Diehl zu den Urheberrechten war das Arrangement getroffen worden, nach dem wesentliche Bildrechte von der Hörzu genutzt werden konnten. Die Firma Steiff erhielt die Lizenz für "Mecki"-Stoffpuppen.

Der BGH hatte sich seither wiederholt mit Versuchen zu befassen, vom Erfolg der Hörzu-Figur zu profitieren.  Im Fall eines Puppenherstellers erkannte der BGH, dass die "Mecki"-Puppe "mit den "identisch wiederkehrenden Merkmalen, nämlich dem Haaransatz mit dem nasenwärts heranreichenden Schopf, der schwarzen Kugelspitze der Nase, der hervortretenden Unterlippe, dem breitgezogenen Mund und den demzufolge prall nach außen gedrängten Backen und insbesondere den verschmitzt blickenden Augen" hinreichend trennscharf gegenüber einer mutmaßlichen Nachahmer-Igelpuppe abgegrenzt worden sei.

Ähnlich wie bei der oft etwas manisch ausgeprägten Liebe zum leibhaftigen Wildigel lässt sich schwer erschließen, ob und wie viel Bauchgefühl der BGH-Richter dabei eine Rolle spielte.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Dezember 1966 (Az. Ib ZR 36/65).

Zitiervorschlag

Puppen im Recht: . In: Legal Tribune Online, 02.08.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42375 (abgerufen am: 25.11.2024 )

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