Hessisches Landessozialgericht

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Hessisches Landessozialgericht
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64293 Darmstadt

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Hessisches Landessozialgericht - Aktuelle Nachrichten, Urteile und Beschlüsse

(gehören zum Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa)

Das Sozialgericht - Aufgaben und Zuständigkeiten

Grundsätzlich zählt das Sozialrecht zum öffentlichen Recht. Das Sozialgericht schreitet daher immer dann ein, wenn es zu Streitigkeiten zwischen Bürgern und einem Träger der öffentlichen Gewalt, beispielsweise einer Behörde, kommt.

Die genauen Zuständigkeiten des Sozialgerichts beziffert § 51 des Sozialgerichtgesetzes. Demnach zählen unter anderem Fälle in Bezug auf die Grundsicherung von Arbeitslosen und Arbeitssuchenden, des Asylbewerberrechts oder auch Sozialversicherungs-Angelegenheiten zu den Arbeitsbereichen des Sozialgerichts. Örtlich zuständig ist dann immer das Gericht, in dessen Bezirk der der Kläger seinen Wohnsitz hat.

Besonderheiten beim Sozialgericht

In der Regel fällt das Sozialgericht sogenannte Stuhlurteile. Das bedeutet, dass die Entscheidungsverkündung unmittelbar nach einer mündlichen Verhandlung erfolgt. Zudem fällt das Sozialgericht - sofern dies das Streitobjekt ist - Leistungsurteile. Sie entscheiden also nicht über die genaue Summe, die dem Kläger zusteht, sondern verpflichten den zuständigen Leistungsträger, die dem Kläger zustehenden Leistungen zu errechnen und zukommen zu lassen.

Die Kammern der Sozialgerichte müssen laut § 12 immer mit einem Berufsrichter sowie zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt sein. Der vorsitzende Berufsrichter ist dazu berechtigt, bei einfachen Fällen einen schriftlichen Gerichtsbescheid zu erlassen, der dem Urteil nach einer mündlichen Verhandlung gleichzusetzen ist. Zudem müssen gesonderte Kammern für die einzelnen Zuständigkeiten gebildet werden, beispielsweise für Fälle der Sozialversicherung.

Instanzen nach dem Sozialgericht

Auch bei Urteilen, die ein Sozialgericht gefällt hat, besteht die Möglichkeit der Berufung. Wird Berufung erhoben, ist in nächster Instanz das Landessozialgericht des entsprechenden Bundeslandes zuständig. Bei einem Streitwert von weniger als 750 Euro ist eine Berufung nur möglich, wenn das Sozialgericht sie ausdrücklich zulässt. Zudem gibt es Sonderfälle, in denen die direkte Sprungrevision möglich ist. In derartigen Fällen ist dann nicht noch das Landessozialgericht zwischengeschaltet, sondern der Streitfall zieht sofort vor das Bundessozialgericht, die höchste Instanz in der Sozialgerichtsbarkeit.
 

Organisation

  • 1. Senat
    Vorsitzende: Ina-Marie Böhm
  • 2. Senat
    Vorsitzender: Jürgen De Felice
  • 3. Senat
    Vorsitzende: Anne-Kathrin Deppermann-Wöbbeking
  • 4. Senat
    Vorsitzender: Helmut Ewald
  • 5. Senat
    Vorsitzende: Ina-Marie Böhm
  • 6. Senat
    Vorsitzender: Dr. Gerd Steiner
  • 7. Senat
    Vorsitzender: Helmut Ewald
  • 8. Senat
    Vorsitzender: Georg Legde
  • 9. Senat
    Vorsitzender: Christina Forster
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