Um westliche Standards der Tierpflege zu etablieren, wurde ein Tierpfleger aus dem Leipziger Zoo für ein Jahr nach Vietnam geschickt. Auf einer Exkursion im Nationalpark verlor er ein Bein und die Unfallkasse wollte nicht zahlen.
Das deutsche Sozialversicherungsrecht greift auch bei in Deutschland Beschäftigten, die ins Ausland entsendet werden. Dabei schließt eine Freistellungsvereinbarung nicht aus, dass es sich um eine Entsendung handelt, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) (Urt. v. 30.6.2020, Az. L 3 U 105/16 ZVW).
Der Tierpflege, der damit Recht bekam, war beim Zoo Leipzig beschäftigt und wurde für ein Jahr für die Tätigkeit in einem Projekt eines vietnamesischen Nationalparks freigestellt. Das Projekt wurde vom Zoo durch Personaleinsatz gefördert. Auf einer Exkursion kam es dann zu einem Unfall und dem damals 27-Jährigen musste das linke Bein teilamputiert werden. Dafür wollte die Unfallkasse jedoch nicht zahlen, sie lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Tierpfleger sei bei dem vietnamesischen Nationalpark beschäftigt gewesen und unterfalle daher nicht mehr der gesetzlichen Unfallversicherung. Dagegen klagte der Pflager und wandte ein, dass seine Tätigkeit im Vietnam von Leipziger Zoo bezahlt worden sei.
Das sieht auch das LSG so. Trotz der Freistellungsvereinbarung habe ein Beschäftigungsverhältnis am Leipziger Zoo bestanden. Der Zoo habe nämlich ein eigenes Interesse an dem Auslandseinsatz gehabt, da er ja das Projekt unterstützte. Zudem habe der Zoo die ganze Zeit den Kontakt zu dem Tierpfleger gehalten und hätte ihn jederzeit zurückrufen können. Damit liege eine Entsendung des Arbeitnehmers vor.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz bei einer Entsendung sei, dass diese zuvor zeitlich begrenzt wurde, führte das Gericht aus. Ferner müsse ein Beschäftigungsverhältnis zu dem entsendenden Arbeitgeber vor und nach der Entsendung bestehen sowie während des Auslandseinsatzes hinreichend intensiv sein. Diese Voraussetzungen sah das LSG bei der Entsendung nach Vietnam als erfüllt an, der Unfall sei daher als Arbeitsunfall zu klassifizieren.
ast/LTO-Redaktion
Tierpfleger verliert ein Bein: . In: Legal Tribune Online, 17.08.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42513 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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