LSG zur Klage eines Beamten im Ausland: Kein deut­scher Wohn­sitz, kein Eltern­geld

04.03.2020

Das Land Hessen zahlte einem beurlaubten Beamten im Ausland kein Elterngeld, da er keinen Wohnsitz in Deutschland hat. Das LSG bestätigte diese Entscheidung nun.

Das hessische Landessozialgericht (LSG) hat dem Bundesland Hessen Recht gegeben, dass einem Beamten kein Elterngeld zahlte. Es bestätigt damit die vorinstanzliche Entscheidung (Urt. v. 24.01.2020, Az. L 5 EG 9/18).

Der klagende hessische Postbeamte mit Sonderurlaub ohne Besoldung ist 2014 mit seiner Ehefrau in die USA ausgereist. Seine Wohnung in Deutschland löste er vorher auf, seitdem lebt er ohne Unterbrechung in den USA. 

Für die im August 2014 und Mai 2016 geborenen Töchter beantragte er jeweils Elterngeld, seine Anträge wurden jedoch abgelehnt. Gemäß § 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) hat nur Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, hielt ihm die zuständige Stelle entgegen..

Keine der beiden Voraussetzungen sah das LSG in diesem Fall gegeben. Der Beamte verfüge nach der Auflösung seiner Wohnung in Deutschland weder über einen Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

Auch sei der Beamte nicht von seinem Dienstherrn versetzt oder abgeordnet worden und das Generalkonsulat in Houston (Texas), wo der Kläger seit 2015 in Teilzeit beschäftigt ist, sei nicht als zwischen- oder überstaatliche Einrichtung anzusehen, sondern als eine deutsche Behörde auf exterritorialem Gebiet.

vbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LSG zur Klage eines Beamten im Ausland: . In: Legal Tribune Online, 04.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40629 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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