Alkoholkranke Menschen können gegenüber der Krankenkasse keine Versorgung mit Cannabis beanspruchen. Nach Ansicht des LSG Hessen stehen Betroffenen andere Therapien zur Verfügung.
Alkoholkranke haben nach einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) keinen Anspruch auf eine medizinische Behandlung mit Cannabis. Zur Behandlung einer Alkoholerkrankung stünden Rehabilitationsmaßnahmen zur Verfügung, ein Anspruch auf Cannabis bestehe daher nicht, teilte das höchste Sozialgericht in Hessen am Donnerstag in Darmstadt mit und bestätigte damit eine Entscheidung aus erster Instanz (Az. L 1 KR 429/20).
Ein 70-Jähriger aus dem Landkreis Gießen habe eine solche Versorgung von seiner Krankenkasse gefordert, um seinen Drang zum Alkoholkonsum zu kompensieren. Seinen Angaben zufolge habe er die vergangenen 15 Jahre mit selbst angebautem Cannabis seinen "Saufdruck" kompensiert, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Der Eigenanbau sei ihm aber untersagt worden.
Die Krankenkasse habe den Antrag ablehnt und verwies den Versicherten auf die Möglichkeit einer Entwöhnungstherapie. Beide Instanzen gaben der Krankenkasse recht. Bei einer Alkoholerkrankung seien Standardtherapien vorhanden, so das LSG. Der behandelnde Arzt habe nicht substantiiert begründet, dass diese im konkreten Fall nicht zur Anwendung kommen könnten. Der Versicherte könne sich auch nicht darauf berufen, dass er bei einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung vorübergehend nicht erwerbstätig sein könne. Maßgeblich seien allein medizinische Hinderungsgründe, dagegen nicht Aspekte der persönlichen Lebensführung und vermeidliche Schwierigkeiten im Berufsleben.
Das LSG ließ keine Revision gegen das Urteil zu.
dpa/acr/LTO-Redaktion
LSG Hessen gibt Krankenkasse recht: . In: Legal Tribune Online, 28.04.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48283 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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