Auf einer Dienstreise sind nur beruflich bedingte Tätigkeiten gesetzlich unfallversichert. Wer sich im Hotel ein Taxi für seinen anschließenden privaten Urlaub ruft und dabei stürzt, erleidet laut dem LSG Hessen keinen Arbeitsunfall.
Ein Sturz im Hotel wegen eines privaten Telefonats ist kein Arbeitsunfall. Dies hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) im Fall einer Frau entschieden, die im Sommer 2015 aus beruflichen Gründen an einem Kongress in Lissabon teilnahm (Az. L 3 U 198/17).
Im Anschluss an den Kongress wollte die damals 62-jährige, die an einer Polio-Erkrankung leidet, Urlaub in Portugal machen. Um den Mietwagen abholen zu können, wollte sie ein Taxi bestellen. Im Hotelzimmer stürzte sie auf dem Weg vom Bad zum Telefon und zog sich eine Oberschenkelfraktur zu. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Unfall habe sich im privaten und eigenwirtschaftlichen Lebensbereich ereignet. Die Klägerin verwies darauf, dass sie ein Taxi zum Flughafen habe rufen wollen. Dies stehe mit der Dienstreise in einem wesentlichen Zusammenhang und sei daher unfallversichert.
Wie schon die Vorinstanz verneinte nun auch das LSG einen Arbeitsunfall. Zwar seien Beschäftigte auch während einer Dienstreise unfallversichert. Es komme jedoch darauf an, ob die Betätigung im Unfallzeitpunkt eine rechtlich bedeutsame Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit am auswärtigen Dienstort aufweise.
Zum Zeitpunkt des Sturzes seien der Kongress und ihr letztes dienstliches Gespräch jedoch bereits seit 20 Stunden beendet gewesen, so das LSG. Die Frau habe sich auch nicht auf der Rückreise zu ihrem Wohnort befunden. Vielmehr habe sie ein Taxi zum Flughafen bestellen wollen, um den Mietwagen für die private Urlaubsreise abzuholen. Die Handlungstendenz bei dem Gang durch das Hotelzimmer zum Telefon sei daher privater Natur gewesen.
Auch angesichts ihrer krankheitsbedingten Ausfallerscheinungen sei die Frau durch die Dienstreise keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt gewesen, so das LSG weiter. Anhaltspunkte dafür, dass die Ausstattung des Hotelzimmers mit Parkettboden als besonders gefährlich einzustufen sei, lägen nicht vor. Etwas anders ergebe sich auch nicht aufgrund der fehlenden Handläufe an den Wänden, zumal auch in der Wohnung der an Polio erkrankten Frau keine Handläufe angebracht seien.
acr/LTO-Redaktion
LSG Hessen zur gesetzlichen Unfallversicherung: . In: Legal Tribune Online, 12.09.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37579 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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