Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Nahverkehr und beim Einkaufen bleibt in Berlin vorerst bestehen. Gegenwärtig stelle sie keinen unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff dar und sei gerechtfertigt, so das VG.
Erfolg für einen Rechtsanwalt und Besitzer einer Ferienimmobile: Er muss bei der Rückkehr nach Niedersachsen nicht in Quarantäne. Das OVG hielt den entsprechenden Paragrafen in der Corona-Verordnung für unwirksam. Mit deutschlandweiten Folgen?
Restaurants dürfen in vielen Bundesländern öffnen, wenn sie die Kontaktdaten ihrer Gäste aufnehmen. Mancherorts herrscht aber Unklarheit, denn die Corona-Regeln sind unterschiedlich formuliert.
Wegen der Coronakrise haben Kitas geschlossen. Lediglich ein Notbetrieb wird noch angeboten, was einem Vater aus Baden-Württemberg aber nicht genügt, er hält die Schließungen für rechtswidrig. Das sieht der VGH aber anders.
Im Kreis Coesfeld musste ein großer Fleischbetrieb zu Recht schließen, bestätigte das VG Münster am Wochenende. Unter anderem wegen "unzureichender Vorsichtsmaßnahmen" in der Fabrik gebe es keine andere Option.
Eine private Alarmanlage löst aus, die Polizei schaut nach dem Rechten, kann aber keinen Grund für den Alarm finden. Die Kosten für den Einsatz zahlt dann der Besitzer der Anlage, so das VG Koblenz.
In Bayern herrschen vergleichsweise strenge Ausgangsbeschränkungen. Die Wohnung verlassen darf man dort "mit triftigem Grund". Wie das auszulegen ist, zeigt nun der BayVGH. Ergebnis: "Triftig" ist mittlerweile fast alles.
Nach Ansicht des VG Hamburg verletzt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht. Ein Eilantrag gegen die Regelung in der Corona-Verordnung blieb ohne Erfolg.