In Bayern herrschen vergleichsweise strenge Ausgangsbeschränkungen. Die Wohnung verlassen darf man dort "mit triftigem Grund". Wie das auszulegen ist, zeigt nun der BayVGH. Ergebnis: "Triftig" ist mittlerweile fast alles.
In allen Bundesländern gelten Corona-Verordnungen, inhaltlich bestehen aber Unterschiede. So gelten in Bayern schon seit Wochen strenge Ausgangsbeschränkungen - ganz im Gegensatz zur bloßen Kontaktbeschränkung, die in den meisten anderen Bundesländern herrscht. Gegen die bayerischen Ausgangsbeschränkungen zogen einige Bürger vor den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), der ihren Antrag jedoch ablehnte (Beschl. v. 28.4.2020, Az.: 20 NE 20.793).
Der BayVGH entschied, dass die Regelung über die Ausgangsbeschränkung in der bayerischen Corona-Verordnung sowohl verfassungsgemäß als auch verhältnismäßig sei – man müsse sie nur eben verfassungskonform auslegen. Die Regelung erlaubt das Verlassen der Wohnung nur bei Vorliegen "triftiger Gründe". Ein solcher sei u. a. das Einkaufen. Ursprünglich sei darunter nur das Einkaufen zum Zwecke der Deckung des täglichen Lebensbedarfes gefallen. Nun aber, so das Gericht, lege die Verordnung seit dem 28. April fest, dass fast 80 Prozent der Läden wieder öffnen dürfen. Damit seien die Beschränkungen der Freiheitsrechte der bayerischen Bürger zurückgefahren worden und auch der Begriff des Einkaufens sei dementsprechend neu auszulegen: Einkaufen ist jetzt jedes Konsuminteresse, das sich auf die wieder geöffneten Läden bezieht.
Opposition: "Weg von pauschalen Verboten hin zu angemessenen Geboten"
Darüber hinaus sei die Verordnung auch dahingehend gelockert worden, dass sich Bürger zu zweit an der frischen Luft für Sport und Bewegung treffen dürften. Auch diese Erweiterung der Freiheiten sei bei der Auslegung des Begriffs "triftig" zu berücksichtigen. Sport zu zweit im Freien falle nun nämlich auch darunter. Insgesamt möge der Begriff dadurch zwar recht konturlos werden, stellt das Gericht fest. Im Hinblick auf die Gesamtkonzeption der Verordnung sei diese Auslegung aber aktuell verfassungskonform.
Insgesamt ist die Regelung in den Augen der bayerischen Verwaltungsrichter nach wie vor verfassungskonform. Insbesondere bestehe aufgrund der noch immer andauernden Coronakrise nach wie vor ein Rechtsgrund für die Verordnung und auch die angegriffene Regelung der Ausgangsbeschränkung. Die Regelung sei außerdem auch weiterhin verhältnismäßig. Anders als vor einigen Tagen im Saarland wurde die Ausgangsbeschränkungsregel also nicht außer Vollzug gesetzt, sondern verfassungskonform ausgelegt.
Toni Schuberl, der rechtspolitische Sprecher der Grünen im Bayerischen Landtag, begrüßt die Entscheidung des BayVGH. "Bayern hat die richtigen Instrumente für den kurzfristigen Lockdown eingesetzt", findet er. Wie das Urteil zeige, würden diese aber nicht für einen lang andauernden Zeitraum taugen. Er forderte deshalb die Söder-Regierung auf, "neue, rechtssichere Instrumente zu entwickeln". Man müsse "weg von pauschalen Verboten hin zu angemessenen Geboten".
ast/LTO-Redaktion
BayVGH zu Ausgangsbeschränkungen: . In: Legal Tribune Online, 04.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41499 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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