Corona-Regeln für die Gastronomie: "Daten­schutz­recht­lich völlig unklar"

von Hasso Suliak

11.05.2020

Restaurants dürfen in vielen Bundesländern öffnen, wenn sie die Kontaktdaten ihrer Gäste aufnehmen. Mancherorts herrscht aber Unklarheit, denn die Corona-Regeln sind unterschiedlich formuliert.

Beispielsweise in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen geht es bereits seit diesem Montag wieder los: Restaurants dürfen öffnen, wenn strenge Sicherheits- und Hygieneauflagen beachtet werden. Dazu gehört auch, dass die Betreiber verpflichtet sind, von ihren Gästen Kontaktdaten aufzunehmen.

So heißt es etwa in der Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 8. Mai 2020: "Um mögliche Infektionsketten nachvollziehen zu können, muss der Betreiber der Gaststätte den Namen und die Kontaktdaten jedes Gastes sowie den Zeitpunkt des Betretens und des Verlassens der Gaststätte mit dessen Einverständnis dokumentieren. Die Gaststätte muss die Daten drei Wochen aufbewahren, danach müssen die Daten gelöscht werden. Gäste dürfen nur bedient werden, wenn sie mit der Dokumentation einverstanden sind."

Wer seine persönlichen Daten für sich behalten will und trotzdem speisen möchte, hat auch in Nordrhein-Westfalen das Nachsehen: Dort werden die Restaurantbetreiber nach neuester Corona-Schutzverordnung dazu verpflichtet, Kundenkontaktdaten sowie Zeiträume des Aufenthaltes in der Innen- und Außengastronomie aufzunehmen. Dazu genügt es, etwa auf den Tischen Listen auszulegen (einschließlich Einverständniserklärung zur Datenerhebung) und geschützt vier Wochen aufzubewahren. Gästen, die sich in diese Listen nicht eintragen wollen, ist im Rahmen des Hausrechts der Zutritt zu verwehren.

Datenschutzbeauftragter: Rechtsunsicherheit in Baden-Württemberg

Während die Regelungen in NRW und Niedersachsen relativ eindeutig sind, herrscht in Baden-Württemberg für Restaurantbetreiber und Gäste eine gewisse Rechtsunsicherheit.

Zwar darf die Gastronomie ab dem 18. Mai auch im "Ländle" wieder öffnen. Auch hier soll der Restaurantbetreiber nach der Corona-Verordnung des Landes vom 10. Mai Gästedaten "zu Zwecken der Kontaktnachverfolgung" erheben, verarbeiten, sich dafür die Einwilligung einholen und die Daten dann vier Wochen aufheben. Was allerdings passiert, wenn der Gast seine Daten nicht preisgeben will, bleibt offen.

Dr. Stefan Brink, Baden-Württembergs Datenschutzbeauftragter, kritisiert das. "Datenschutzrechtlich ist diese Regelung – anders als die Regelungen in NRW oder Niedersachsen - völlig unklar", sagt Brink gegenüber LTO. Er könne keine rechtmäßige Verpflichtung zur Datenerhebung im Sinne von Art.6 Abs.1 Ziff. c Datenschutzgrundverordnung für die Restaurantbetreiber entnehmen. Nach Auffassung des Datenschützers dürften Baden-Württembergs Gastwirte deshalb auch diejenigen Kunden bewirten, die im Lokal anonym bleiben wollen.

Ob das jedoch im Sinne des Gesundheitsschutzes ist? Brink hat die in Stuttgart zuständigen Ministerien (Soziales und Wirtschaft) um Klärung gebeten. Eine Regelung wie in NRW oder Niedersachsen hält Brink datenschutzrechtlich für unproblematisch.

Zitiervorschlag

Corona-Regeln für die Gastronomie: . In: Legal Tribune Online, 11.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41583 (abgerufen am: 04.11.2024 )

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