Schrems gegen Facebook erfolgreich: EuGH betont Pflicht zur Daten­mi­ni­mie­rung

04.10.2024

Ein Streit zwischen dem Datenschutzaktivisten Maximilian Schrems und Meta landete erneut vor dem EuGH. Es ging dabei um den Umfang, in dem Facebook Daten, insbesondere zur sexuellen Orientierung, für personalisierte Werbung nutzen darf.

Die sexuelle Orientierung zählt laut Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu den besonders schützenswerten Daten. Äußert aber jemand diese bewusst in einer öffentlichen Podiumsdiskussion, ist sie nicht länger rein privat. Dennoch sind Unternehmen wie Facebook auch in einem solchen Fall nicht berechtigt, die Daten unbegrenzt und zeitlos zu nutzen. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Freitag (Urt. v. 04.10.2024, Az. C-446/21).

Im Zentrum des Falls stand wieder einmal Maximilian Schrems, der gegen Meta Platforms Ireland, den Betreiber von Facebook, klagte. Schrems hatte in der Vergangenheit in seinen Auseinandersetzungen mit Facebook bereits zwei Erfolge vor dem EuGH erzielt, die den gesamten Datenaustausch zwischen den USA und der Europäischen Union betrafen. Diesmal warf er dem Unternehmen vor, seine personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet zu haben.

Sexualitätsspezifische Werbung

Er gab an, häufig Werbung erhalten zu haben, die gezielt homosexuelle Personen anspreche, sowie Einladungen zu Veranstaltungen, die sich an diese Zielgruppe richteten. Auf seinem Profil fanden sich jedoch keine Hinweise auf seine sexuelle Orientierung. Schrems vertrat die Auffassung, dass diese Werbung das Ergebnis einer Analyse seiner Interessen sei, was er als unzulässig empfand. 

Daraufhin brachte er die Angelegenheit vor österreichische Gerichte. Nach der Klage nahm er an einer öffentlichen Podiumsdiskussion teil, bei der er seine sexuelle Orientierung offen thematisierte.

Der Oberste Gerichtshof in Österreich legte dem EuGH schließlich zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor: Erstens sollte geklärt werden, ob Facebook gemäß der DSGVO personenbezogene Daten unbegrenzt für zielgerichtete Werbung analysieren und verarbeiten darf. Zweitens wollte das Gericht wissen, ob die öffentliche Äußerung von Schrems über seine Sexualität während der Diskussion die Verarbeitung dieser Informationen für personalisierte Werbung rechtfertigt.

Datenverarbeitung nicht zeitlos möglich

Bezug auf die erste Frage betonte der EuGH den in der DSGVO festgelegten Grundsatz der "Datenminimierung". Diesem stehe entgegen, wenn sämtliche personenbezogenen Daten "zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art für Zwecke der zielgerichteten Werbung aggregiert, analysiert und verarbeitet werden", teilte der EuGH am Freitag mit.

Auf die zweite Frage hin stellten die Luxemburger Richter klar: Wenn jemand von sich aus Informationen über seine sexuelle Orientierung öffentlich teilt, dürfen diese Daten zwar grundsätzlich verarbeitet werden. Das bedeute jedoch nicht, dass andere, zusätzlich gesammelte Informationen über die sexuelle Orientierung ebenfalls verarbeitet werden dürfen. Besonders wichtig sei dabei, dass Betreiber sozialer Netzwerke keine weiteren Daten von Drittanbietern nutzen, um durch Analyse und Aggregation personalisierte Werbung zu erstellen, auch wenn die Person ihre sexuelle Orientierung bereits öffentlich gemacht hat.

Schrems' Anwältin Katharina Raabe-Stuppnig zeigte sich über das Urteil erfreut. Meta habe seit 20 Jahren einen riesigen Datenbestand über die Nutzer aufgebaut, der täglich wachse. Nach diesem Urteil dürfe nur noch ein kleiner Teil des Datenpools von Meta für Werbung verwendet werden. Meta betonte, den Datenschutz sehr ernst zu nehmen. Man habe bereits mehr als fünf Milliarden Euro investiert, "um den Datenschutz in das Herzstück all unserer Produkte zu integrieren". Den Facebook-Usern stünde eine "breite Palette von Einstellungen und Werkzeugen" zur Verfügung, um die Verwendung ihrer Daten zu individuell zu steuern.

xp/LTO-Redaktion mit Material der dpa

Zitiervorschlag

Schrems gegen Facebook erfolgreich: . In: Legal Tribune Online, 04.10.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55562 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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