VGH verneint Ausnahmegenehmigung für die Autobahn: Blau­licht-Reporter darf nicht auf dem Sei­ten­st­reifen fahren

14.12.2023

Ein Journalist, der über Unfälle auf Autobahnen berichtet, wird nicht privilegiert und muss ich an die ganz normalen Verkehrsregeln halten. Die Pressefreiheit wird dadurch nicht unrechtmäßig beeinträchtigt, so der VGH in Mannheim.

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat die Berufungsklage eines Blaulicht-Reporters abgewiesen, der Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) begehrt (Urt. v. 08.11.2023, Az. 13 S 1059/22). Der Mann berichtet über Unfallorte auf Autobahnen und wollte die Ausnahmegenehmigungen haben, um beispielsweise auf Autobahnen den Seitenstreifen befahren oder Betriebsausfahrten nutzen zu dürfen.

Bereits 2020 hatte der Mann beim zuständigen Regierungspräsidium einen Antrag auf die Ausstellung dieser Ausnahmegenehmigungen gestellt. Das Regierungspräsidium hatte den Antrag des Journalisten jedoch abgelehnt und dabei auf Risiken für die Verkehrssicherheit verwiesen, etwa dass der Journalist mit seinem Wagen vor Ort hinderlich für die Rettungskräfte sein oder wichtige Zufahrten blockieren könnte.

Der Mann klagte daraufhin gegen das Land Baden-Württemberg und die Autobahn GmbH des Bundes. Er argumentierte, dass seine Grundrechte (Pressefreiheit, Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG), und Berufsfreiheit, Art. 12. Abs. 1 GG) unrechtmäßig eingeschränkt würden, wenn er die Ausnahmegenehmigungen nicht bekäme. Seiner Ansicht nach ist das Ermessen der zuständigen Behörden auf Null reduziert, weshalb ihm die Genehmigungen nach § 46 StVO auszustellen seien.

Keine Ermessensreduktion auf Null, kein milderes Mittel vorhanden

Der VGH hat nun entschieden, dass der Blaulicht-Reporter keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigungen hat. Eine entsprechende Erteilung stehe im Ermessen der zuständigen Behörden. Der gerichtlichen Prüfung unterliege nur der Ermessenspielraum, so der VGH, und diesbezüglich seien keine fehlerhaften Ermessensausübungen erkennbar. Jedenfalls sei das Ermessen nicht zugunsten des klagenden Journalisten "auf Null reduziert".

Auch sei nicht unrechtmäßig in die Pressefreiheit und die Berufsfreiheit des eingegriffen worden. Eingriffe in diese Grundrechte könnten nämlich durch das ebenfalls geschützte Grundrecht auf Leib und Leben Dritter (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) gerechtfertigt sein, so der VGH. Wie das Regierungspräsidium bei Versagung der Genehmigungen bereits argumentiert hatte, könnten durch die Sondernutzung des Seitenstreifens oder der Betriebsausfahrten durch den Journalisten erhöhte Gefahren für Unfälle entstehen. Insbesondere besteht auch nach Auffassung des VGH das konkrete Risiko, dass Einsatzkräfte bei der Anfahrt zu Unfallorten behindert werden.

Insgesamt habe das zuständige Präsidium alle grundrechtlich geschützten Interessen sowohl des klagenden Journalistens als auch möglicher Dritter berücksichtigt und umfassend miteinander abgewogen. Es komme im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch keine milderes Mittel infrage, beispielsweise eine Markierung des Fahrzeugs des Journalisten.

Revision ließ der VGH nicht zu.

so/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VGH verneint Ausnahmegenehmigung für die Autobahn: . In: Legal Tribune Online, 14.12.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53417 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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