VG Gelsenkirchen zum Anspruch auf Behindertenparkplatz: Eigener Park­platz statt gedul­deten Falsch­par­kens

12.11.2024

Unter bestimmten Voraussetzungen können schwerbehinderte Menschen einen eigenen Parkplatz vor ihrem Haus verlangen. Das gilt auch dann, wenn die Stadt zusichert, ein Falschparken nicht zu ahnden, so das VG Gelsenkirchen.

Die Stadt Gelsenkirchen muss einem gehbehinderten Mann einen eigenen Behindertenparkplatz vor seiner Wohnung errichten, urteilte das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen (Urt. v. 5.11.2024, Az. 14 K 1401/24). Das Parken am Straßenrand vor der eigenen Einfahrt war in diesem Fall keine Option.

Die Stadt hatte sich zunächst geweigert, dem 77-jährigen Anwohner, der an einer Gehbehinderung leidet, einen solchen Parkplatz vor seiner Wohnung zur Verfügung zu stellen. Stattdessen schlug sie vor, er solle den Wagen parallel zur Straße vor seiner Einfahrt abstellen. Weil dort nach den allgemeinen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) ein Parkverbot gelte, dürfe außer ihm dort ohnehin niemand parken. 

Anwohner muss sich nicht auf Zusicherung der Stadt verlassen

So einfach sei es jedoch nicht, entschied das VG Gelsenkirchen auf die Klage des Mannes hin. Zum einen sei schon fraglich, ob die drei Meter breite Einfahrt ausreichend Platz zum Abstellen eines Pkw biete. Unabhängig davon gelte dort aber zudem ein generelles Parkverbot, aufgrund dessen auch der Mann selbst nicht vor seiner eigenen Einfahrt parken dürfe. Denn für die Zufahrt sei der Bordstein abgesenkt, damit gehbehinderte Menschen den Gehweg barrierefrei nutzen können. Das generelles Parkverbot erfasse auch den Inhaber der Einfahrt. 

Auch dass der Mann über eine Garage verfügt, lasse den Anspruch auf den Parkplatz in diesen Fall nicht entfallen. Denn die Garage befinde sich im Keller des Hauses, den der schwerbehinderte Mann weder durch die Zufahrtsrampe noch durch eine schmale, steile Treppe im Gebäudeinneren erreichen könne. Auch in der Garagenzufahrt könne der Mann sein Auto nicht parken, da diese dafür ebenfalls zu schmal und zu steil sei. Insoweit gebe es keine anderweitige Möglichkeit, den Pkw außerhalb des öffentlichen Straßenraums abzustellen.

Aufgrund dieser Umstände des Einzelfalls stehe dem Mann ein Anspruch aus § 45 Abs. 1 b) Nr. 2 StVO auf die Ausschilderung eines "rechtssicheren" Sonderparkplatzes zu. Darauf, dass die Stadt zugesichert hatte, die dadurch von dem Mann begangene Ordnungswidrigkeit sanktionslos zu dulden, muss sich der Mann nicht verweisen lassen, so das VG.

lmb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Gelsenkirchen zum Anspruch auf Behindertenparkplatz: . In: Legal Tribune Online, 12.11.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55832 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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