VG Osnabrück zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit: Rocker darf keine Waffen besitzen

17.02.2016

Auch wenn er bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist: Dem Mitglied eines Rockerclubs fehlt die "waffenrechtliche Zuverlässigkeit". Ein Member des Gremium MC muss nun seine Waffen und den Waffenschein abgeben.

Mitglieder eines Rockerclubs dürfen auch als Schützen oder Jäger keine Waffen besitzen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück entschieden und damit den Antrag eines Mitgliedes des Gremium MC abgewiesen (Urt. v. 08.02.2016, Az. 6 B 56/15).

Die zuständige Behörde hatte dem Mann, der Inhaber eines Jagdscheins und seit 20 Jahren Mitglied eines Sportschützenclubs ist, die Waffenbesitzkarten für fünf Gewehre und zwei Handfeuerwaffen sowie den Waffenschein entzogen. Zu Recht, urteilte das Gericht. Der Mann besitze wegen seiner Mitgliedschaft in dem Rocker-Club nicht die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit, heißt es zur Begründung. Dass der Kläger als langjähriger Mitarbeiter einer öffentlichen Einrichtung bisher weder waffen- noch strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, spiele dabei keine Rolle.

Das Gericht schloss sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zum Waffenbesitz bei Rocker-Gangs an. Von Mitgliedern der Motorradclubs gingen nämlich "gehäuft Straftaten unter zum Teil erheblicher Gewaltanwendung" aus, stellte das Gericht fest. Der Club strebe ebenso wie andere Rockergruppen "territorialen und finanziellen Machtzuwachs innerhalb der Rockerszene" an und versuche dies regelmäßig mit Gewalt durchzusetzen. Die gewaltsame Austragung von Konflikten sei "wesensprägendes Strukturmerkmal" der MCs, das sich "bei jedem ihrer Mitglieder zu jedem Zeitpunkt aktualisieren kann". Die Behauptung des Klägers, er sei inzwischen kein Mitglied des Gremium MC mehr, hielt das Gericht für unglaubhaft.

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Osnabrück zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit: . In: Legal Tribune Online, 17.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18499 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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