VG Neustadt zur Sondernutzung: Keine Altkleidercontainer ohne Erlaubnis

05.03.2013

Eine Recycling-Firma aus Hessen, die in Landau an mehreren Stellen im Stadtgebiet ohne Erlaubnis Altkleidercontainer aufgestellt hat, muss diese sofort wieder entfernen. Das geht aus einer am Dienstag bekannt gewordenen Entscheidung des VG Neustadt hervor.

Die Recycling-Firma hatte im vergangenen Jahr Altkleidercontainer an acht verschiedenen Standorten in Landau abgestellt, ohne - anders als andere Betriebe - zuvor um Erlaubnis zu fragen. Die Stadt forderte die Firma daraufhin auf, alle ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellten Kleidercontainer zu entfernen. Dagegen legte die Firma Widerspruch ein und suchte um vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht (VG) Neustadt nach. Zur Begründung führte sie aus, sie stelle die Container ausschließlich auf privaten Grundstücken auf und bedürfe daher keiner Sondernutzungserlaubnis.

Dieser Argumentation sind die Richter der 4. Kammer nicht gefolgt. Mit Beschluss vom 27. Februar 2013 (Az. 4 L 90/13.NW) bestätigten sie die Beseitigungsanordnung der Stadt mit der Begründung, die Antragstellerin nutze mit den acht Kleidercontainern öffentliche Straßenflächen ohne die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis. Drei der Container seien unmittelbar auf öffentlichen Straßen abgestellt, zu denen auch Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen gehörten.

Die anderen fünf Container befänden sich zwar auf Privatgelände, seien aber so aufgestellt, dass die Benutzer zum Befüllen der Container öffentlichen Straßenraum betreten müssten. Damit führten auch diese Kleidercontainer zu einer – bislang unerlaubten – Sondernutzung öffentlicher Straßen.

 plö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Neustadt zur Sondernutzung: . In: Legal Tribune Online, 05.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8267 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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